(TKonfAusbV 2010)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin

Ausfertigungsdatum: 04.05.2010


§ 7 TKonfAusbV 2010 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.