Ausfertigungsdatum: 29.04.2009
(1) Das Zuchtregister muss für jedes registrierte Zuchtschwein mindestens folgende Angaben enthalten:
(2) Alle Änderungen von Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 8 sind aufzuzeichnen.
(3) Das Zuchtregister kann die Form eines Buches, eines Verzeichnisses, einer Kartei oder eines anderen auf Dauer angelegten und geordneten Informationsträgers haben. Dabei können Ergebnisse aus der Anwendung von Verfahren nach § 8 in getrennten Informationssystemen aufgezeichnet werden, soweit diese durch die Zuchtorganisation oder in deren Auftrag geführt werden und der Zuchtorganisation jederzeit zugänglich sind. Für Nachkommen reinrassiger Zuchtschweine im Rahmen eines Kreuzungsprogramms werden entweder die verwendeten reinrassigen Zuchtschweine auch im Zuchtregister eingetragen oder die Abstammung der Nachkommen wird durch Angabe der Zuchtbuchnummer der reinrassigen Elterntiere in Verbindung mit der Bezeichnung des jeweiligen Herkunftszuchtbuches registriert.
(4) Das Zuchtregister kann bei der Zuchtorganisation selbst oder in ihrem Auftrag bei einer Einrichtung für Datenverarbeitung geführt werden. Führt eine Zuchtorganisation mehrere Zuchtprogramme durch, so hat sie für jedes Zuchtprogramm ein besonderes Zuchtregister zu führen.