(1) In der Zuchtregisterordnung ist zu regeln,
- 1.
-
dass die im Zuchtregister einzutragenden Schweine, die Zuchttiere im Sinne des § 2 Nr. 11 Buchstabe c des Tierzuchtgesetzes sind (Zuchtschweine), einschließlich der als Eltern von Endprodukten vorgesehenen Schweine innerhalb bestimmter Fristen gekennzeichnet werden müssen;
- 2.
-
dass die Deck- oder Besamungsdaten und die Abferkeldaten der Tiere nach Nummer 1 innerhalb bestimmter Fristen vermerkt werden müssen;
- 3.
-
dass in den dem Zuchtprogramm angeschlossenen Betrieben als Grundlage für die Eintragung in das Zuchtregister
- a)
-
Aufzeichnungen über
- aa)
-
die Kennzeichen,
- bb)
-
die Abstammung und
- cc)
-
die Deck- oder Besamungsdaten und die Abferkeldaten
der Zuchtschweine,
- b)
-
bei Zuchtschweinen, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, zusätzlich Aufzeichnungen über
- aa)
-
die Kennzeichen der genetischen Eltern, des Empfängertieres und des Embryos,
- bb)
-
den Zeitpunkt der Besamung und
- cc)
-
die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertragung des Embryos
vorzunehmen sind;
- 4.
-
wie die Abstammung festgestellt und in welchem Umfang diese überprüft wird, wobei auch stichprobenartige, risikoorientierte Überprüfungen anhand eines der Verfahren nach § 8 nach einem vorgegebenen Prüfplan vorzusehen sind;
- 5.
-
welche Aufzeichnungen im Rahmen der Überprüfungen nach Nummer 4 vorgesehen sind;
- 6.
-
dass festgestellte Abweichungen bei Überprüfungen nach Nummer 4 sowie Überschreitungen der Fristen nach den Nummern 1 und 2 aufgezeichnet werden und welche Maßnahmen in diesem Fall zu ergreifen sind;
- 7.
-
welche Verfahren und Testergebnisse nach § 8 zur Überprüfung der Identität und Abstammung verwendet werden;
- 8.
-
unter welchen Voraussetzungen Änderungen von Eintragungen im Zuchtregister vorgenommen werden dürfen und
- 9.
-
welche Linien, Kreuzungstypen und Rassen im Rahmen des Kreuzungsprogramms verwendet werden.
(2) Die Aufzeichnungen, die nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 gemacht werden, sind mindestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung in der Geschäftsstelle der Zuchtorganisation aufzubewahren.
(3) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 stehen im automatisierten Verfahren oder im Informationssystem erstellte Unterlagen gleich.