Ausfertigungsdatum: 08.06.1973
(1) Diese Verordnung gilt für die Durchfahrt von Seeschiffen mit
(2) Der Bereich des Kanals im Sinne dieser Verordnung erstreckt sich von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau unter Einschluß des Gieselaukanals, Schirnauer Sees, Borgstedter Sees, Audorfer Sees, Obereidersees mit Enge, Achterwehrer Schiffahrtskanals und Flemhuder Sees.