Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSeuchErV)
Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern

Ausfertigungsdatum: 25.11.1985


§ 8 TierSeuchErV Abgabe von Tierseuchenerregern

Tierseuchenerreger sowie Material, das Tierseuchenerreger enthält, dürfen nur an eine Person oder Einrichtung abgegeben werden, die eine Erlaubnis nach § 2 hat oder nach § 3 einer solchen Erlaubnis nicht bedarf.