Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSeuchErV)
Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern

Ausfertigungsdatum: 25.11.1985


§ 6 TierSeuchErV Anzeigepflichtige Tätigkeiten

Wer eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 oder 2 aufnehmen will, hat dies der zuständigen Behörde unter Angabe der Art und des Umfangs der Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor deren Aufnahme anzuzeigen. Ändert sich Art oder Umfang der Tätigkeit, so ist dies der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.