Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSeuchErV)
Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern

Ausfertigungsdatum: 25.11.1985


§ 5 TierSeuchErV Anzeigepflichten des Erlaubnisinhabers

Der Inhaber einer Erlaubnis hat jeden Wechsel der mit der Leitung der Tätigkeit beauftragten Person sowie jede wesentliche Änderung der Räume oder Einrichtungen und im Falle einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft jeden Wechsel eines Vertretungsberechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.