Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
        
            - 1.
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                ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 mit einem Tierseuchenerreger arbeitet oder einen Tierseuchenerreger erwirbt oder abgibt, 
- 2.
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                einer mit einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 
- 3.
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                entgegen § 5 oder § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 
- 4.
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                einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt, 
- 5.
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                entgegen § 8 einen Tierseuchenerreger oder dort genanntes Material abgibt, 
- 6.
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                entgegen § 9 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder 
- 7.
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                entgegen § 9 Satz 4 ein Buch nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.