Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung (TierSeuchErEinfV)
Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr von Tierseuchenerregern

Ausfertigungsdatum: 07.12.1971


§ 4a TierSeuchErEinfV

(1) Das Verbringen und die Einfuhr von Impfstoffen und Antigenpräparationen, die Tierseuchenerreger enthalten, sind verboten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Impfstoffe und Antigenpräparationen, die der zuständigen Bundesoberbehörde zum Zwecke der Zulassung oder der Chargenprüfung übersandt werden.