Ausfertigungsdatum: 07.12.1971
(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft das Verbringen und die Einfuhr von Erregern
der Afrikanischen Pferdepest,
der Amerikanischen Pferdeencephalitis (Typ Ost, Typ West und Typ Venezuela),
der Japanischen B-Encephalitis,
der Rinderpest,
der Lungenseuche der Rinder,
der Afrikanischen Schweinepest,
der Blauzungenkrankheit der Schafe und Rinder,
der Springkrankheit der Schafe sowie
der für Europa fremdartigen Typen der Maul- und Klauenseuche
genehmigen, soweit dies infolge der Entwicklung der Tierseuchenlage im Ausland oder infolge eines Auftretens einer dieser Tierseuchen im Inland zum Schutz der einheimischen Nutztierbestände für vorbereitende Untersuchungen oder für die Herstellung von Sera, Impfstoffen oder diagnostischen Mitteln erforderlich ist.
(2) Die Genehmigung darf außer dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, und dem Paul-Ehrlich-Institut nur wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen erteilt werden, die von der zuständigen obersten Landesbehörde beauftragt sind, Forschungen oder bestimmte Untersuchungen durchzuführen. Soweit es zur Vorbereitung der Herstellung oder zur Herstellung von Sera, Impfstoffen oder diagnostischen Mitteln erforderlich ist, kann die Genehmigung auch einem oder ausnahmsweise mehreren wissenschaftlich geleiteten Betrieben erteilt werden. Die Genehmigung ist mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen. In diesen sind insbesondere vorzusehen: