Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung (TierSeuchErEinfV)
Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr von Tierseuchenerregern

Ausfertigungsdatum: 07.12.1971


§ 1a TierSeuchErEinfV

Das innergemeinschaftliche Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten (Verbringen) und die Einfuhr von Tierseuchenerregern sind verboten.