Ausfertigungsdatum: 11.02.2009
(1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtliche Vorschriften dürfen Nutztiere im Rahmen innerstaatlicher Transporte zu einem Schlachtbetrieb nicht länger als acht Stunden befördert werden. Dies gilt nicht, soweit die Transportdauer aus unvorhersehbaren Umständen überschritten wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit
(3) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Tiere nach Ankunft in dem Schlachtbetrieb unverzüglich abzuladen.
(4) Kälber im Alter von weniger als 14 Tagen dürfen vorbehaltlich des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 innerstaatlich nicht befördert werden.