Ausfertigungsdatum: 16.03.2009
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 520;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Bezeichnung der zuständigen Stelle) |
Herr/Frau | |
geboren am | in |
hat am | die Prüfung zum anerkannten Abschluss |
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin vom 16. März 2009 (BGBl. I S. 513), die durch Artikel 50 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte | Note | |||
I. | Grundlegende Qualifikationen | |||
Prüfungsbereiche: | ||||
Rechtsbewusstes Handeln | ||||
Betriebswirtschaftliches Handeln | ||||
Zusammenarbeit im Betrieb | ||||
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am
in vor abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich freigestellt.“) |
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II. | Handlungsspezifische Qualifikationen | |||
Punkte | Note | |||
1. Situationsaufgabe im Handlungsfeld
„Betriebstechnik“ |
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2. Praktische Aufgabe im Handlungsfeld
„Betriebstechnik“ |
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3. Situationsaufgabe im Handlungsfeld
„Betriebsorganisation“ |
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4. Fachgespräch im Handlungsfeld
„Führung und Personal“ |
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5. Gesprächssimulation im Handlungsfeld
„Führung und Personal" |
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(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am
in vor abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich freigestellt.“) |
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III. | Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen | |||
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 3 Absatz 5 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am in
vor erbracht. |
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).
Datum |
Unterschrift(en) |
(Siegel der zuständigen Stelle) |