(TierpflMstrV 2009)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin

Ausfertigungsdatum: 16.03.2009


§ 7 TierpflMstrV 2009 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung

(1) Die Prüfungsleistungen der Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind gesondert zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.

(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist für jede integrative schriftliche Situationsaufgabe, die praktische Aufgabe, das Fachgespräch und die Gesprächssimulation jeweils eine Note aus der Punktebewertung der Prüfungsleistung zu bilden.

(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ in allen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden und im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in jeder integrativen schriftlichen Situationsaufgabe, der praktischen Aufgabe, dem Fachgespräch und der Gesprächssimulation jeweils eine mindestens ausreichende Leistung erbracht wurde.

(5) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach § 3 Absatz 5 ist im Zeugnis einzutragen.