(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Tierpflegemeister/zur Geprüften Tierpflegemeisterin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Qualifikationen zum Geprüften Tierpflegemeister/zur Geprüften Tierpflegemeisterin vorhanden sind, um als Führungskraft zwischen Planung und Ausführung die Verantwortung für die Verwirklichung tierpflegerischer, wirtschaftlicher und sozialer Zielsetzungen unter Berücksichtigung der Anforderungen des Tier- und Artenschutzes zu tragen und folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- 1.
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Planen, Koordinieren und Unterweisen tierpflegerischer Tätigkeiten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen;
- 2.
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Mitwirken an Entscheidungsprozessen bei der Planung von Baumaßnahmen, technischen Einrichtungen und Anlagen; Einrichten von Arbeitsstätten; Gestalten von Arbeitsplätzen; Veranlassen der Instandhaltung und Verbesserung der Betriebsmittel; Ergreifen von Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von Betriebsstörungen;
- 3.
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Mitwirken bei Stellenbesetzungen; Planen des Personaleinsatzes; Planen, Koordinieren und Kontrollieren von Arbeitsabläufen, insbesondere im Hinblick auf Zeitmanagement und kostenbewusstes Handeln; Überwachen der Kostenentwicklung; Beschaffen, Lagern und Disponieren von Material und Betriebsmitteln; Gewährleisten der Einhaltung von Arbeitssicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften sowie fachbezogener Rechtsvorschriften; Mitwirken bei der Entwicklung von Qualitätsstandards, Anwenden und Gewährleisten ihrer Einhaltung; Koordinieren der Zusammenarbeit mit anderen Arbeitsbereichen und übergeordneten Stellen; Organisieren und Optimieren von Kundenkontakten;
- 4.
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Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Fördern ihrer Motivation entsprechend den Unternehmenszielen; Fördern von Kooperation und Kommunikation zwischen und mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; Beherrschen von Kommunikation und Konfliktmanagement; Delegieren von Aufgaben unter Berücksichtigung der jeweiligen Qualifikation, Leistungsfähigkeit und Eignung; Verantworten der Ausbildung zugeteilter Auszubildender; Einführen neuer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihren Arbeitsbereich; Beurteilen von Einzelnen und Gruppen; Fördern systematischer Weiterbildung und Personalentwicklung.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin“.