(TierpflAusbV 2003)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin

Ausfertigungsdatum: 03.07.2003


Anlage TierpflAusbV 2003 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin

(Fundstelle: BGBl. I 2000, 1098 - 1104)


Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen in den Ausbildungsmonaten
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenWährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)a)Standort, Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Einkauf, Produktion, Dienstleistung, Vermarktung und Verwaltung erklären
c)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Gewerkschaften, Verwaltungen und Verbänden erklären
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie Maßnahmen einleiten
d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
e)Regeln der Arbeitshygiene anwenden
4Umweltschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5)a)betriebliche Standards anwenden
b)Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen
c)betriebliche Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen
6Berufsspezifische Regelungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)a)Bestimmungen des Tierschutzes anwenden2  
b)berufsspezifische Regelungen, insbesondere Regelungen zur Tiergesundheit, anwenden
c)Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
d)Regelungen zum Naturschutz anwenden 2 
e)Regelungen zum Artenschutz anwenden
7Arbeitsorganisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 7)a)persönliche Schutzausrüstung auswählen und handhaben6  
b)Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
c)Aufgaben unter Berücksichtigung betrieblicher Gegebenheiten, insbesondere nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, planen und durchführen
d)Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmittel auswählen, bereitstellen und lagern
e)Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen einsetzen und funktionsfähig erhalten
f)Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollieren
g)Arbeitsabläufe nach ergonomischen, funktionalen und rechtlichen Anforderungen gestalten 2 
h)Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren
8Kommunikation und Information (§ 3 Abs. 1 Nr. 8)a)Kommunikations- und Informationssysteme nutzen und Informationen aufgabenbezogen auswerten5  
b)Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
c)Gespräche mit Kunden ergebnisorientiert und situationsbezogen führen
d)fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
9Systematik, Anatomie, Physiologie und Verhalten von Tieren (§ 3 Abs. 1 Nr. 9)a)zoologische Systematik erläutern6  
b)Körperbau am Tier beschreiben
c)Verhalten von Tieren beschreiben
d)Lage und Funktion der Organe an verschiedenen Tierarten erläutern
e)Lebensweise von Tieren verschiedener Wirbeltierordnungen beschreiben 2 
10Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren (§ 3 Abs. 1 Nr. 10)a)Tiere beobachten14  
b)Verhaltsänderungen feststellen und erforderliche Maßnahmen ergreifen
c)Tiere artgerecht füttern und tränken
d)Körperpflege durchführen
e)Tiere beschäftigen
f)Tiere kennzeichnen
g)biologische Daten erfassen
h)Tiere zu Gruppen zusammenstellen 6 
i)Tiergesundheit begutachten
k)trächtige und neugeborene Tiere versorgen
11Transportieren von Tieren (§ 3 Abs. 1 Nr. 11)a)Methoden und Hilfsmittel zum Einfangen, Ergreifen und Umsetzen von Tieren beschreiben6  
b)Tiermasse und -größe schätzen und messen
c)Tiere einfangen, fixieren, einsetzen und umsetzen
d)beim Transport Stressfaktoren verringern und Verletzungsgefahren vermeiden
e)Tiere für den Transport vorbereiten, versorgen, transportieren und entladen
f)Tiere in Empfang nehmen
g)Tiere eingewöhnen
12Einrichten, Reinigen, Desinfizieren und Instandhalten von Tierunterkünften (§ 3 Abs. 1 Nr. 12)a)Größe von Tierunterkünften berechnen14  
b)Tierunterkünfte unter Beachtung funktionaler, Verhaltens- und artgerechter Gesichtspunkte einrichten und in Stand halten
c)Tierunterkünfte reinigen und desinfizieren
d)Quarantäne- und Krankenbereiche einrichten 4 
13Erkennen von Krankheiten, Schutz der Tiergesundheit(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)a)Krankheitsanzeichen feststellen und Maßnahmen ergreifen7  
b)Proben für Untersuchungen nehmen
c)Vorsorgemaßnahmen durchführen
d)Parasitenbefall feststellen, Bekämpfung nach Anweisung durchführen
e)Zoonosegefahr erkennen, Maßnahmen ergreifen 6 
f)Quarantänemaßnahmen und Notfallquarantäne durchführen
14Mitwirken bei Behandlungen und Eingriffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 14)a)Tiere zur Behandlung halten, positionieren und fixieren6  
b)bei Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffen mitwirken
c)Tiere vor und nach Eingriffen betreuen, insbesondere Tiere für die Narkose vorbereiten und Narkose überwachen 4 
d)Tiere nach Anweisung medizinisch versorgen
15Lagern, Zubereiten, Verwenden von Futter und Einstreu (§ 3 Abs. 1 Nr. 15)a)Futter und Einstreu nach Aussehen, Beimischungen sowie Geruch beurteilen und Konsistenz prüfen12  
b)Futtermittel und Einstreu auswählen
c)Futterrationen bemessen und zusammenstellen
d)Fütterungs- und Tränkeinrichtungen kontrollieren und Funktionsfähigkeit erhalten
e)Futter und Einstreu lagern
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen
A. Fachrichtung Forschung und Klinik
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen in den Ausbildungsmonaten
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1Diagnostik bei Tieren (§ 3 Abs. 2 Nr. 1)a)Parasitenbefall nach Art und Stärke bestimmen  8
b)für die Diagnostik erforderliche Angaben, insbesondere Körpermasse und Alter sowie physiologische Daten, ermitteln
c)Kot-, Harn-, Haut- sowie Haarproben entnehmen und Ergebnisse bewerten
d)Blutentnahme bei Tieren durchführen und Blutproben fachgerecht handhaben
e)Blutparameter bestimmen sowie Erythrozyten und Leukozyten unterscheiden
f)bei Sektionen mitwirken
2Mitwirken bei Behandlungen und Eingriffen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2)a)Notwendigkeit von Tierversuchen sowie Ersatz- und Ergänzungsmethoden zu Tierversuchen aufzeigen  14
b)endogene und exogene Störfaktoren erläutern
c)Tiere fachgerecht betäuben und töten
d)Wirkstoffzubereitungen berechnen, ansetzen und verwenden
e)Behandlungen und Eingriffe durchführen
f)mit Infusionslösungen und -besteck umgehen, Infusion anlegen und überwachen
g)Regelungen zur Durchführung von Tierversuchen anwenden
3Haltung, Pflege und Zucht von hygienisch und genetisch definierten Tieren (§ 3 Abs. 2 Nr. 3)a)berufsspezifische Regelungen des Gentechnikgesetzes anwenden  12
b)Tiere verschiedener Ordnungen unter versuchstierkundlichen Haltungssystemen, insbesondere Barrieresystemen, halten und züchten sowie Dokumentationen anfertigen
c)Bedeutung und Züchtung gentechnisch veränderter, insbesondere transgener Tiere erläutern
d)Zuchtprogramme durchführen und dokumentieren
e)Funktionsfähigkeit technischer Einrichtungen, insbesondere Sterilisatoren, erhalten
f)Methoden der Kryokonservierung sowie des Embryotransfers erläutern
g)Maßnahmen zur Verhaltensanreicherung unter Berücksichtigung der Standardisierung durchführen
4Qualitätsmanagement (§ 3 Abs. 2 Nr. 4)a)Qualitätskontrollen durchführen  6
b)Regeln Guter Laborpraxis (GLP) sowie vergleichbare Regelungen anwenden
c)bei der Umsetzung des Qualitätsmanagements mitwirken
5Hygienemanagement (§ 3 Abs. 2 Nr. 5)a)Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Hygienestatus, insbesondere bei Gnotobioten und spezifiziertpathogenfreien Tieren, erläutern  6
b)die Bedeutung von Schadorganismen im Arbeitsbereich erläutern
c)Desinfektionsmaßnahmen unterscheiden sowie Desinfektionslösungen berechnen und herstellen
d)Fein-, Grob-, Instrumenten-, Haut- und Flächendesinfektion durchführen
e)Sterilisationsmaßnahmen durchführen, insbesondere Autoklavieren und Trockensterilisation
6Prozessbezogene Arbeitstechniken (§ 3 Abs. 2 Nr. 6)a)bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken  6
b)prozessorientierte Arbeitstechniken auswählen und bewerten
c)prozessorientierte Arbeitstechniken einsetzen
d)Prozessabläufe kontrollieren und dokumentieren
e)Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren
f)elektronische Datenverarbeitungssysteme einsetzen
B. Fachrichtung Zoo
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen in den Ausbildungsmonaten
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1Bestimmen, Pflegen und Züchten von Wildtieren und Haustieren gefährdeter Rassen (§ 3 Abs. 3 Nr. 1)a)im Ausbildungsbetrieb gehaltene Tiere bestimmen  20
b)in zoologischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen gehaltene Tierarten, insbesondere Säugetiere, Vögel, Aquarien- und Terrarientiere, systematisch, geografisch und ökologisch einordnen und pflegen
c)in zoologischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen gehaltene Tierarten züchten
d)Tötungsmethoden erläutern und Futtertiere fachgerecht töten
2Betreuen von Wildtieren und Haustieren gefährdeter Rassen (§ 3 Abs. 3 Nr. 2)a)in zoologischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen gehaltene Tierarten, insbesondere Säugetiere, Vögel, Aquarien- und Terrarientiere, verhaltensgerecht betreuen  12
b)Tiere verhaltensgerecht mit Methoden des Behavioural Enrichment beschäftigen
3Ausgestalten und Instandhalten zoospezifischer Anlagen (§ 3 Abs. 3 Nr. 3)a)Gehege, Volieren, Aquarien und Terrarien artgerecht einrichten, ausgestalten und in Stand halten  16
b)Aquarien- und Terrarienpflanzen pflegen
c)technische Anlagen kontrollieren, bei Störungen Maßnahmen ergreifen
d)Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und warten
e)Wasserqualität prüfen, bei Störungen Maßnahmen ergreifen
4Besucherbetreuung (§ 3 Abs. 3 Nr. 4)a)über Aufgaben und Bedeutung des Betriebes und die Tätigkeit von Tierpflegerinnen und -pflegern informieren  4
b)über die im Betrieb lebenden Tiere informieren, insbesondere über Herkunft, Verhalten, Lebensweise und Haltungsbedingungen
c)Maßnahmen der Besucherbetreuung planen und durchführen
C. Fachrichtung Tierheim und Tierpension
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen in den Ausbildungsmonaten
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1Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen (§ 3 Abs. 4 Nr. 1)a)Tiere, insbesondere Hunde und Katzen, bestimmen sowie nach Ursprung, Rasse, Charakter und Verhalten einordnen  18
b)einheimische und nichteinheimische Säuger, Vögel und Reptilien artgerecht unterbringen und pflegen
c)betriebliche Sicherheitsvorschriften beim Umgang mit Tieren, insbesondere bei verhaltensauffälligen Tieren, anwenden
d)Belegungs- und Futterpläne nach Bedarf aufstellen
e)Regelungen und Empfehlungen von Fachverbänden anwenden
2Erziehen von Hunden (§ 3 Abs. 4 Nr. 2)a)Sozialisierung zwischen Mensch und Hund sowie zwischen Hunden fördern  10
b)Gruppenhaltung von Hunden durchführen
c)mit Problemhunden umgehen
d)tierschutzgerechte Trainings- und Erziehungsmethoden anwenden
3Kunden- und Besucherbetreuung, Öffentlichkeitsarbeit (§ 3 Abs. 4 Nr. 3)a)über Ausstattung, Aufgaben und Bedeutung des Betriebes informieren  6
b)über die im Betrieb lebenden Tiere informieren, insbesondere über Herkunft, Verhalten, Lebens weise und Haltungsbedingungen
c)Maßnahmen der Kunden- und Besucherbetreuung planen und durchführen
d)Kunden beraten und Besucher betreuen
e)an der Planung und Konzeption von Marketingmaßnahmen mitwirken
4Verwaltung und kaufmännische Grundlagen (§ 3 Abs. 4 Nr. 4)a)Kunden über Vertrags- und Geschäftsbedingungen informieren  18
b)Verträge vorbereiten
c)kunden- und tierspezifische Daten registrieren, aufbereiten und verwalten
d)Angebote einholen und vergleichen
e)Betriebsmittel beschaffen, annehmen, kontrollieren, Mängel feststellen
f)Betriebsmittel lagen und einsetzen
g)Reklamationen bearbeiten
h)Kosten ermitteln, erfassen und überwachen
i)Kalkulationen betriebsbezogen durchführen
k)Rechnungen auf Richtigkeit prüfen, Unstimmigkeiten klären
l)Zahlungsverkehr durchführen und Mahnungen bearbeiten
m)bei Personalplanung und Personaleinsatz mitwirken
n)Schriftverkehr durchführen