Ausfertigungsdatum: 03.07.2003
(Fundstelle: BGBl. I 2000, 1098 - 1104)
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse | ||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen in den Ausbildungsmonaten | |||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | Während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | |||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | |||||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | |||||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | |||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) | a) | Standort, Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern | |||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Einkauf, Produktion, Dienstleistung, Vermarktung und Verwaltung erklären | |||||
c) | Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Gewerkschaften, Verwaltungen und Verbänden erklären | |||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | |||
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | |||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie Maßnahmen einleiten | |||||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |||||
e) | Regeln der Arbeitshygiene anwenden | |||||
4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | ||||
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | |||||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | |||||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | |||||
d) | Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | |||||
5 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) | a) | betriebliche Standards anwenden | |||
b) | Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen | |||||
c) | betriebliche Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen | |||||
6 | Berufsspezifische Regelungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) | a) | Bestimmungen des Tierschutzes anwenden | 2 | ||
b) | berufsspezifische Regelungen, insbesondere Regelungen zur Tiergesundheit, anwenden | |||||
c) | Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern | |||||
d) | Regelungen zum Naturschutz anwenden | 2 | ||||
e) | Regelungen zum Artenschutz anwenden | |||||
7 | Arbeitsorganisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 7) | a) | persönliche Schutzausrüstung auswählen und handhaben | 6 | ||
b) | Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten | |||||
c) | Aufgaben unter Berücksichtigung betrieblicher Gegebenheiten, insbesondere nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, planen und durchführen | |||||
d) | Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmittel auswählen, bereitstellen und lagern | |||||
e) | Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen einsetzen und funktionsfähig erhalten | |||||
f) | Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollieren | |||||
g) | Arbeitsabläufe nach ergonomischen, funktionalen und rechtlichen Anforderungen gestalten | 2 | ||||
h) | Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren | |||||
8 | Kommunikation und Information (§ 3 Abs. 1 Nr. 8) | a) | Kommunikations- und Informationssysteme nutzen und Informationen aufgabenbezogen auswerten | 5 | ||
b) | Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden | |||||
c) | Gespräche mit Kunden ergebnisorientiert und situationsbezogen führen | |||||
d) | fremdsprachige Fachbegriffe anwenden | |||||
9 | Systematik, Anatomie, Physiologie und Verhalten von Tieren (§ 3 Abs. 1 Nr. 9) | a) | zoologische Systematik erläutern | 6 | ||
b) | Körperbau am Tier beschreiben | |||||
c) | Verhalten von Tieren beschreiben | |||||
d) | Lage und Funktion der Organe an verschiedenen Tierarten erläutern | |||||
e) | Lebensweise von Tieren verschiedener Wirbeltierordnungen beschreiben | 2 | ||||
10 | Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren (§ 3 Abs. 1 Nr. 10) | a) | Tiere beobachten | 14 | ||
b) | Verhaltsänderungen feststellen und erforderliche Maßnahmen ergreifen | |||||
c) | Tiere artgerecht füttern und tränken | |||||
d) | Körperpflege durchführen | |||||
e) | Tiere beschäftigen | |||||
f) | Tiere kennzeichnen | |||||
g) | biologische Daten erfassen | |||||
h) | Tiere zu Gruppen zusammenstellen | 6 | ||||
i) | Tiergesundheit begutachten | |||||
k) | trächtige und neugeborene Tiere versorgen | |||||
11 | Transportieren von Tieren (§ 3 Abs. 1 Nr. 11) | a) | Methoden und Hilfsmittel zum Einfangen, Ergreifen und Umsetzen von Tieren beschreiben | 6 | ||
b) | Tiermasse und -größe schätzen und messen | |||||
c) | Tiere einfangen, fixieren, einsetzen und umsetzen | |||||
d) | beim Transport Stressfaktoren verringern und Verletzungsgefahren vermeiden | |||||
e) | Tiere für den Transport vorbereiten, versorgen, transportieren und entladen | |||||
f) | Tiere in Empfang nehmen | |||||
g) | Tiere eingewöhnen | |||||
12 | Einrichten, Reinigen, Desinfizieren und Instandhalten von Tierunterkünften (§ 3 Abs. 1 Nr. 12) | a) | Größe von Tierunterkünften berechnen | 14 | ||
b) | Tierunterkünfte unter Beachtung funktionaler, Verhaltens- und artgerechter Gesichtspunkte einrichten und in Stand halten | |||||
c) | Tierunterkünfte reinigen und desinfizieren | |||||
d) | Quarantäne- und Krankenbereiche einrichten | 4 | ||||
13 | Erkennen von Krankheiten, Schutz der Tiergesundheit(§ 3 Abs. 1 Nr. 13) | a) | Krankheitsanzeichen feststellen und Maßnahmen ergreifen | 7 | ||
b) | Proben für Untersuchungen nehmen | |||||
c) | Vorsorgemaßnahmen durchführen | |||||
d) | Parasitenbefall feststellen, Bekämpfung nach Anweisung durchführen | |||||
e) | Zoonosegefahr erkennen, Maßnahmen ergreifen | 6 | ||||
f) | Quarantänemaßnahmen und Notfallquarantäne durchführen | |||||
14 | Mitwirken bei Behandlungen und Eingriffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 14) | a) | Tiere zur Behandlung halten, positionieren und fixieren | 6 | ||
b) | bei Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffen mitwirken | |||||
c) | Tiere vor und nach Eingriffen betreuen, insbesondere Tiere für die Narkose vorbereiten und Narkose überwachen | 4 | ||||
d) | Tiere nach Anweisung medizinisch versorgen | |||||
15 | Lagern, Zubereiten, Verwenden von Futter und Einstreu (§ 3 Abs. 1 Nr. 15) | a) | Futter und Einstreu nach Aussehen, Beimischungen sowie Geruch beurteilen und Konsistenz prüfen | 12 | ||
b) | Futtermittel und Einstreu auswählen | |||||
c) | Futterrationen bemessen und zusammenstellen | |||||
d) | Fütterungs- und Tränkeinrichtungen kontrollieren und Funktionsfähigkeit erhalten | |||||
e) | Futter und Einstreu lagern | |||||
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen | ||||||
A. Fachrichtung Forschung und Klinik | ||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen in den Ausbildungsmonaten | |||
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1 | Diagnostik bei Tieren (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) | a) | Parasitenbefall nach Art und Stärke bestimmen | 8 | ||
b) | für die Diagnostik erforderliche Angaben, insbesondere Körpermasse und Alter sowie physiologische Daten, ermitteln | |||||
c) | Kot-, Harn-, Haut- sowie Haarproben entnehmen und Ergebnisse bewerten | |||||
d) | Blutentnahme bei Tieren durchführen und Blutproben fachgerecht handhaben | |||||
e) | Blutparameter bestimmen sowie Erythrozyten und Leukozyten unterscheiden | |||||
f) | bei Sektionen mitwirken | |||||
2 | Mitwirken bei Behandlungen und Eingriffen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) | a) | Notwendigkeit von Tierversuchen sowie Ersatz- und Ergänzungsmethoden zu Tierversuchen aufzeigen | 14 | ||
b) | endogene und exogene Störfaktoren erläutern | |||||
c) | Tiere fachgerecht betäuben und töten | |||||
d) | Wirkstoffzubereitungen berechnen, ansetzen und verwenden | |||||
e) | Behandlungen und Eingriffe durchführen | |||||
f) | mit Infusionslösungen und -besteck umgehen, Infusion anlegen und überwachen | |||||
g) | Regelungen zur Durchführung von Tierversuchen anwenden | |||||
3 | Haltung, Pflege und Zucht von hygienisch und genetisch definierten Tieren (§ 3 Abs. 2 Nr. 3) | a) | berufsspezifische Regelungen des Gentechnikgesetzes anwenden | 12 | ||
b) | Tiere verschiedener Ordnungen unter versuchstierkundlichen Haltungssystemen, insbesondere Barrieresystemen, halten und züchten sowie Dokumentationen anfertigen | |||||
c) | Bedeutung und Züchtung gentechnisch veränderter, insbesondere transgener Tiere erläutern | |||||
d) | Zuchtprogramme durchführen und dokumentieren | |||||
e) | Funktionsfähigkeit technischer Einrichtungen, insbesondere Sterilisatoren, erhalten | |||||
f) | Methoden der Kryokonservierung sowie des Embryotransfers erläutern | |||||
g) | Maßnahmen zur Verhaltensanreicherung unter Berücksichtigung der Standardisierung durchführen | |||||
4 | Qualitätsmanagement (§ 3 Abs. 2 Nr. 4) | a) | Qualitätskontrollen durchführen | 6 | ||
b) | Regeln Guter Laborpraxis (GLP) sowie vergleichbare Regelungen anwenden | |||||
c) | bei der Umsetzung des Qualitätsmanagements mitwirken | |||||
5 | Hygienemanagement (§ 3 Abs. 2 Nr. 5) | a) | Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Hygienestatus, insbesondere bei Gnotobioten und spezifiziertpathogenfreien Tieren, erläutern | 6 | ||
b) | die Bedeutung von Schadorganismen im Arbeitsbereich erläutern | |||||
c) | Desinfektionsmaßnahmen unterscheiden sowie Desinfektionslösungen berechnen und herstellen | |||||
d) | Fein-, Grob-, Instrumenten-, Haut- und Flächendesinfektion durchführen | |||||
e) | Sterilisationsmaßnahmen durchführen, insbesondere Autoklavieren und Trockensterilisation | |||||
6 | Prozessbezogene Arbeitstechniken (§ 3 Abs. 2 Nr. 6) | a) | bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken | 6 | ||
b) | prozessorientierte Arbeitstechniken auswählen und bewerten | |||||
c) | prozessorientierte Arbeitstechniken einsetzen | |||||
d) | Prozessabläufe kontrollieren und dokumentieren | |||||
e) | Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren | |||||
f) | elektronische Datenverarbeitungssysteme einsetzen | |||||
B. Fachrichtung Zoo | ||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen in den Ausbildungsmonaten | |||
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1 | Bestimmen, Pflegen und Züchten von Wildtieren und Haustieren gefährdeter Rassen (§ 3 Abs. 3 Nr. 1) | a) | im Ausbildungsbetrieb gehaltene Tiere bestimmen | 20 | ||
b) | in zoologischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen gehaltene Tierarten, insbesondere Säugetiere, Vögel, Aquarien- und Terrarientiere, systematisch, geografisch und ökologisch einordnen und pflegen | |||||
c) | in zoologischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen gehaltene Tierarten züchten | |||||
d) | Tötungsmethoden erläutern und Futtertiere fachgerecht töten | |||||
2 | Betreuen von Wildtieren und Haustieren gefährdeter Rassen (§ 3 Abs. 3 Nr. 2) | a) | in zoologischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen gehaltene Tierarten, insbesondere Säugetiere, Vögel, Aquarien- und Terrarientiere, verhaltensgerecht betreuen | 12 | ||
b) | Tiere verhaltensgerecht mit Methoden des Behavioural Enrichment beschäftigen | |||||
3 | Ausgestalten und Instandhalten zoospezifischer Anlagen (§ 3 Abs. 3 Nr. 3) | a) | Gehege, Volieren, Aquarien und Terrarien artgerecht einrichten, ausgestalten und in Stand halten | 16 | ||
b) | Aquarien- und Terrarienpflanzen pflegen | |||||
c) | technische Anlagen kontrollieren, bei Störungen Maßnahmen ergreifen | |||||
d) | Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und warten | |||||
e) | Wasserqualität prüfen, bei Störungen Maßnahmen ergreifen | |||||
4 | Besucherbetreuung (§ 3 Abs. 3 Nr. 4) | a) | über Aufgaben und Bedeutung des Betriebes und die Tätigkeit von Tierpflegerinnen und -pflegern informieren | 4 | ||
b) | über die im Betrieb lebenden Tiere informieren, insbesondere über Herkunft, Verhalten, Lebensweise und Haltungsbedingungen | |||||
c) | Maßnahmen der Besucherbetreuung planen und durchführen | |||||
C. Fachrichtung Tierheim und Tierpension | ||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen in den Ausbildungsmonaten | |||
1-18 | 19-24 | 25-36 | ||||
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1 | Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen (§ 3 Abs. 4 Nr. 1) | a) | Tiere, insbesondere Hunde und Katzen, bestimmen sowie nach Ursprung, Rasse, Charakter und Verhalten einordnen | 18 | ||
b) | einheimische und nichteinheimische Säuger, Vögel und Reptilien artgerecht unterbringen und pflegen | |||||
c) | betriebliche Sicherheitsvorschriften beim Umgang mit Tieren, insbesondere bei verhaltensauffälligen Tieren, anwenden | |||||
d) | Belegungs- und Futterpläne nach Bedarf aufstellen | |||||
e) | Regelungen und Empfehlungen von Fachverbänden anwenden | |||||
2 | Erziehen von Hunden (§ 3 Abs. 4 Nr. 2) | a) | Sozialisierung zwischen Mensch und Hund sowie zwischen Hunden fördern | 10 | ||
b) | Gruppenhaltung von Hunden durchführen | |||||
c) | mit Problemhunden umgehen | |||||
d) | tierschutzgerechte Trainings- und Erziehungsmethoden anwenden | |||||
3 | Kunden- und Besucherbetreuung, Öffentlichkeitsarbeit (§ 3 Abs. 4 Nr. 3) | a) | über Ausstattung, Aufgaben und Bedeutung des Betriebes informieren | 6 | ||
b) | über die im Betrieb lebenden Tiere informieren, insbesondere über Herkunft, Verhalten, Lebens weise und Haltungsbedingungen | |||||
c) | Maßnahmen der Kunden- und Besucherbetreuung planen und durchführen | |||||
d) | Kunden beraten und Besucher betreuen | |||||
e) | an der Planung und Konzeption von Marketingmaßnahmen mitwirken | |||||
4 | Verwaltung und kaufmännische Grundlagen (§ 3 Abs. 4 Nr. 4) | a) | Kunden über Vertrags- und Geschäftsbedingungen informieren | 18 | ||
b) | Verträge vorbereiten | |||||
c) | kunden- und tierspezifische Daten registrieren, aufbereiten und verwalten | |||||
d) | Angebote einholen und vergleichen | |||||
e) | Betriebsmittel beschaffen, annehmen, kontrollieren, Mängel feststellen | |||||
f) | Betriebsmittel lagen und einsetzen | |||||
g) | Reklamationen bearbeiten | |||||
h) | Kosten ermitteln, erfassen und überwachen | |||||
i) | Kalkulationen betriebsbezogen durchführen | |||||
k) | Rechnungen auf Richtigkeit prüfen, Unstimmigkeiten klären | |||||
l) | Zahlungsverkehr durchführen und Mahnungen bearbeiten | |||||
m) | bei Personalplanung und Personaleinsatz mitwirken | |||||
n) | Schriftverkehr durchführen |