Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV)
Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 27.07.2006


§ 22 TierNebV Untersuchungen und Probenahme in Anlagen zur Pasteurisierung

Der Betreiber einer Anlage zur Pasteurisierung hat Proben der pasteurisierten tierischen Materialien auf Escherichia Coli oder Enterokokken untersuchen zu lassen. Für die Probenahme und die Durchführung der Untersuchungen gilt § 21 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 entsprechend. Die vorgeschriebenen Untersuchungen sind durch eine von der zuständigen Behörde bestimmte Stelle durchzuführen.