(TierNebG)
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 25.01.2004


§ 13a TierNebG Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2a ein dort bezeichnetes tierisches Nebenprodukt oder Folgeprodukt abholt, sammelt, kennzeichnet, befördert, lagert, behandelt, verarbeitet, verwendet oder beseitigt.