Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Der Ausbildungsbetrieb
(§ 4 Nr. 1) | |
1.1 | Stellung der Tierarztpraxis im Veterinär- und im Gesundheitswesen
(§ 4 Nr. 1.1) |
- a)
-
Aufgaben und Organisation des Veterinärwesens sowie des Gesundheitswesens in Grundzügen erläutern
- b)
-
die soziale Aufgabenstellung eines veterinärmedizinischen Dienstleistungsberufes auch unter Berücksichtigung des Tierschutzes aufzeigen
- c)
-
die Stellung des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten im Gesellschafts- und Wirtschaftsgefüge aufzeigen
|
1.2 | Aufbau und Rechtsform
(§ 4 Nr. 1.2) |
- a)
-
Organisation, Aufgaben, Funktionsbereiche und Ausstattung des Ausbildungsbetriebes erläutern
- b)
-
die Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen
- c)
-
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Arbeitnehmerorganisationen, Gewerkschaften und Verwaltungen beschreiben
- d)
-
Kooperationsbeziehungen mit anderen Betrieben erläutern
|
1.3 | Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung
(§ 4 Nr. 1.3) |
- a)
-
Rechtsvorschriften im Veterinärwesen beachten
- b)
-
die Schweigepflicht einhalten
- c)
-
bei der Entstehung und Erfüllung von Behandlungsvereinbarungen mitwirken, Rechtsfolgen beachten
- d)
-
Möglichkeiten und Grenzen des selbstständigen Handelns im Rahmen rechtlicher und betrieblicher Vorgaben berücksichtigen
|
1.4 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Nr. 1.4) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Rechte und Pflichten, Dauer und Beendigung erklären
- b)
-
Inhalte der Ausbildungsverordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläutern
- c)
-
die im Ausbildungsbetrieb geltenden Regelungen über Arbeitszeit, Vollmachten und Weisungsbefugnisse beachten
- d)
-
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge beschreiben
- e)
-
wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages nennen
- f)
-
lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für berufliche und persönliche Entwicklung nutzen, berufsbezogene Fortbildungsmöglichkeiten erläutern
|
1.5 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Nr. 1.5) |
- a)
-
Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
1.6 | Umweltschutz
(§ 4 Nr. 1.6) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
2 | Hygiene und Infektionsschutz
(§ 4 Nr. 2) | |
2.1 | Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene
(§ 4 Nr. 2.1) |
- a)
-
Bedeutung der Hygiene für Betrieb, Arbeitsplatz und eigene Person erklären
- b)
-
Arbeitsmittel für Hygienemaßnahmen handhaben
- c)
-
Instrumente und Geräte hygienisch vorbereiten und aufarbeiten
- d)
-
Hygienemaßnahmen auf Grundlage des betrieblichen Hygieneplans, auch unter Beachtung der Hygienekette durchführen
- e)
-
Abfälle und kontaminierte Materialien erfassen, sammeln, aufbereiten und entsorgen
- f)
-
Tierkörper unter Berücksichtigung rechtlicher Vorschriften und Beachtung der Wünsche von Tierhaltern und Tierhalterinnen entsorgen
|
2.2 | Infektionskrankheiten und Seuchenschutz
(§ 4 Nr. 2.2) |
- a)
-
über Infektionskrankheiten und deren Krankheitsbilder, insbesondere Zoonosen, Auskunft geben, Anzeige- und Meldepflichten beachten
- b)
-
Infektionsquellen, Infektionswege und Infektionsgefahren erkennen und über Schutzmaßnahmen, insbesondere zur Vermeidung von Seuchen informieren
- c)
-
Hygienemaßnahmen vor, während und nach Behandlungen und bei Operationen durchführen
- d)
-
Schutzmaßnahmen bei Infektionskrankheiten, insbesondere bei Tierseuchen, für sich und andere ergreifen
- e)
-
Immunisierungen vor- und nachbereiten
|
3 | Tierschutz, Patientenbetreuung
(§ 4 Nr. 3) | |
3.1 | Tierschutz
(§ 4 Nr. 3.1) |
- a)
-
Wesen und Aufgaben des Tierschutzgesetzes beschreiben und beim beruflichen Handeln beachten
- b)
-
Tierhalter und Tierhalterinnen über tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung aufklären, insbesondere auf tierschutzwidrige Zustände hinweisen
|
3.2 | Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten
(§ 4 Nr. 3.2) |
- a)
-
zwischen normalem und krankhaftem Tierverhalten unterscheiden; bei krankhaftem Tierverhalten Maßnahmen einleiten
- b)
-
auf die Situation der Tiere und ihre Verhaltensweisen eingehen, Belastungen vermeiden
- c)
-
Tiere unter Berücksichtigung ihres Verhaltens unter tierpsychologischen Aspekten vor, während und nach der Behandlung betreuen
- d)
-
Tiere bei stationärer Behandlung tierartgerecht und verhaltensgemäß halten, versorgen und pflegen
|
4 | Kommunikation
(§ 4 Nr. 4) | |
4.1 | Kommunikationsformen und -methoden
(§ 4 Nr. 4.1) |
- a)
-
verbale und nonverbale Kommunikationsformen anwenden
- b)
-
Gespräche personenorientiert und situationsgerecht führen
- c)
-
zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen
- d)
-
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
|
4.2 | Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen
(§ 4 Nr. 4.2) |
- a)
-
über das Leistungsspektrum des Betriebes adressatengerecht informieren, Tierhalter und Tierhalterinnen über Einzelleistungen beraten
- b)
-
Tierhalter und Tierhalterinnen unter Berücksichtigung ihrer Situation, Erwartungen und Wünsche vor, während und nach der Behandlung des Tieres betreuen
- c)
-
Tierhalter und Tierhalterinnen über Möglichkeiten der Diagnostik und Behandlung, die Wiederbestellung, die Behandlungsabläufe sowie die Kosten unter Beachtung der Gebührenordnung informieren; Tierhalter und Tierhalterinnen zur Kooperation motivieren
- d)
-
tierärztliche Beratungen und Anweisungen unterstützen
- e)
-
Bestellung von Tierhaltern und Tierhalterinnen entgegennehmen und unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens bearbeiten
- f)
-
Tierhalter und Tierhalterinnen über Behandlungsmaßnahmen am Patienten, insbesondere bei häuslicher Pflege, Arzneimittelversorgung und Heilmitteleinsatz informieren
- g)
-
Kennzeichnungsmöglichkeiten und Kennzeichnungspflichten bei Tieren erläutern
|
4.3 | Verhalten in Konfliktsituationen
(§ 4 Nr. 4.3) |
- a)
-
Konfliktsituationen erkennen und einordnen
- b)
-
durch situationsgerechtes Verhalten zur Lösung von Konflikten beitragen
- c)
-
Beschwerden entgegennehmen und Lösungsmöglichkeiten anbieten
|
5 | Information und Datenschutz
(§ 4 Nr. 5) | |
5.1 | Informations- und Kommunikationssysteme
(§ 4 Nr. 5.1) |
- a)
-
Informations- und Kommunikationssysteme zur Bearbeitung von Betriebsvorgängen nutzen
- b)
-
Daten mit verschiedenen Medien erfassen, pflegen und austauschen
- c)
-
Informationen beschaffen und nutzen
|
5.2 | Datenschutz und Datensicherheit
(§ 4 Nr. 5.2) |
- a)
-
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
- b)
-
elektronische Daten sichern
- c)
-
Dokumente und Behandlungsunterlagen vor unberechtigtem Zugriff und Zerstörung schützen
|
6 | Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement
(§ 4 Nr. 6) | |
6.1 | Betriebs- und Arbeitsabläufe
(§ 4 Nr. 6.1) |
- a)
-
bei der Planung, Organisation und Gestaltung von Betriebsabläufen mitwirken und zur Optimierung beitragen
- b)
-
Arbeitsschritte kostenbewusst und zielorientiert planen, organisieren und gestalten; Ergebnisse kontrollieren
- c)
-
betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel auswählen und einsetzen
|
6.2 | Marketing
(§ 4 Nr. 6.2) |
- a)
-
an der Entwicklung und Umsetzung von Marketingkonzepten unter Beachtung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften mitwirken; eigene Vorschläge einbringen
- b)
-
durch Erscheinungsbild und Serviceangebot des Betriebes die Kundenzufriedenheit fördern
- c)
-
Mittel zur Kundenbindung, insbesondere vorbeugende Maßnahmen und Pflegeangebote einsetzen
|
6.3 | Arbeiten im Team
(§ 4 Nr. 6.3) |
- a)
-
Information, Kommunikation und Kooperation für die Verbesserung von Betriebsklima, Betriebsabläufen und Arbeitsleistung nutzen
- b)
-
Aufgaben im Team planen und bearbeiten; bei der Tagesplanung mitwirken
- c)
-
interne Kooperation mitgestalten
- d)
-
an der Teamentwicklung mitwirken
- e)
-
Teambesprechungen organisieren und mitgestalten
|
6.4 | Qualitätsmanagement
(§ 4 Nr. 6.4) |
- a)
-
Bedeutung des Qualitätsmanagements für den Ausbildungsbetrieb an Beispielen erläutern
- b)
-
zur Sicherung des betriebsinternen Informationsflusses beitragen
- c)
-
Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich planen, durchführen, kontrollieren, dokumentieren und bewerten
- d)
-
bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Betriebs- und Behandlungsorganisation mitwirken und hierfür Vorschläge entwickeln
- e)
-
Kundenzufriedenheit ermitteln und fördern
|
6.5 | Zeitmanagement
(§ 4 Nr. 6.5) |
- a)
-
Bedeutung des Zeitmanagements für den Ausbildungsbetrieb an Beispielen erklären; eigene Vorschläge zur Verbesserung einbringen
- b)
-
patientenspezifische Terminplanung durchführen
- c)
-
Termine zur Praxisorganisation mit Beteiligten koordinieren und Terminplanungen unter Berücksichtigung vorgeschriebener Prüf- und Überwachungstermine sowie von Informationsterminen erstellen
- d)
-
notfallbedingte Terminabweichungen koordinieren
- e)
-
Methoden des Selbst- und Zeitmanagements nutzen, insbesondere bei der zeitlichen Planung und Durchführung von Arbeitsabläufen Prioritäten beachten
- f)
-
Zusammenhänge von Selbst- und Zeitmanagement, Leistungssteigerung und Stress beachten
|
7 | Betriebsverwaltung und Abrechnung
(§ 4 Nr. 7) | |
7.1 | Verwaltungsarbeiten und Dokumentation
(§ 4 Nr. 7.1) |
- a)
-
Tierhalter- und Patientendaten aufnehmen und verarbeiten
- b)
-
Posteingang und Postausgang bearbeiten
- c)
-
Schriftverkehr durchführen; Vordrucke und Formulare auswählen und bearbeiten
- d)
-
Ablagesysteme einrichten und Archivierungsarbeiten durchführen, Aufbewahrungsfristen beachten
- e)
-
Rechtsvorschriften zur Dokumentation einhalten
|
7.2 | Abrechnungswesen
(§ 4 Nr. 7.2) |
- a)
-
Zahlungsvorgänge abwickeln
- b)
-
Zahlungseingänge und -ausgänge erfassen, überprüfen und dokumentieren
- c)
-
kaufmännische Mahnverfahren durchführen und gerichtliche Mahnverfahren einleiten
- d)
-
Rechnungen für dokumentierte Leistungen, Verbrauchsmaterialien und sonstiger Güter nach Rechtsvorschriften erstellen; Fremdleistungen berücksichtigen
- e)
-
Rechnungen für Fremdleistungen prüfen und bearbeiten
|
7.3 | Materialbeschaffung und-verwaltung
(§ 4 Nr. 7.3) |
- a)
-
Bedarf für den Einkauf von Waren und Materialien unter Berücksichtigung des betrieblichen Bestellsystems ermitteln
- b)
-
Waren und Materialien unter Berücksichtigung des Kaufvertragsrechts beschaffen
- c)
-
bei der Beschaffung von Waren und Materialien Bestellmengen, Lagerungszeiten und Angebote berücksichtigen; Preise und Kosten vergleichen
- d)
-
Waren und Materialien annehmen, kontrollieren und lagern; Bestände überwachen
|
8 | Tierärztliche Hausapotheke
(§ 4 Nr. 8) | |
8.1 | Eingang und Lagerung von Arzneimitteln und Impfstoffen
(§ 4 Nr. 8.1) |
- a)
-
Hauptindikationen von Medikamenten, insbesondere von Antibiotika, Analgetika und Antiparasitika, unterscheiden
- b)
-
Betäubungsmittel, verschreibungs- und apothekenpflichtige sowie freiverkäufliche Arzneimittel unterscheiden
- c)
-
Arzneimittel nach Anweisung des Tierarztes oder der Tierärztin bestellen
- d)
-
Lieferungen annehmen, kontrollieren und dokumentieren
- e)
-
Kennzeichnungs- und Lagerungsvorschriften sowie Verfallsdaten von Arzneimitteln berücksichtigen
- f)
-
Bestände überwachen
|
8.2 | Abgabe von Arzneimitteln
(§ 4 Nr. 8.2) |
- a)
-
Arzneimittel unter Berücksichtigung der arzneimittelrechtlichen Vorschriften abgeben
- b)
-
über Applikationsformen informieren
- c)
-
über die Art und Anwendung von Mitteln zur Fell- und Hautpflege sowie über die Verwendung von Diätetika und Zusatzfuttermitteln informieren; Injektionstechniken demonstrieren
|
9 | Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Tierarztes oder der Tierärztin
(§ 4 Nr. 9) | |
9.1 | Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik
(§ 4 Nr. 9.1) |
- a)
-
gebräuchliche tiermedizinische Fachbezeichnungen und Abkürzungen anwenden und erklären
- b)
-
Tiere beobachten, Verhaltensveränderungen feststellen, Krankheitssymptome erkennen und Maßnahmen einleiten
- c)
-
Proben für Untersuchungszwecke und Laborauswertungen gewinnen
- d)
-
Untersuchungen vorbereiten; bei Diagnostik assistieren und bei diagnostischen Maßnahmen unter Berücksichtigung tierpsychologischer Aspekte mitwirken
- e)
-
für die Diagnostik erforderliche Angaben, insbesondere Körpermasse und Alter sowie physiologische Daten ermitteln; Befunde dokumentieren
|
9.2 | Assistenz bei tierärztlicher Therapie
(§ 4 Nr. 9.2) |
- a)
-
Patienten für die Behandlung vorbereiten
- b)
-
Narkosen vorbereiten, Narkosen und Aufwachphasen überwachen
- c)
-
bei Behandlungs- und Operationsmaßnahmen assistieren, insbesondere Arzneimittel, Werkstoffe und Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instrumente handhaben, instrumentieren, Behandlungsabläufe dokumentieren
- d)
-
subkutane Injektionen durchführen
- e)
-
bei anderen Injektionen assistieren und bei der Durchführung von Infusionen mitwirken
- f)
-
Verbände unter Anwendung verschiedener Verbandtechniken anlegen
- g)
-
Hausbesuchsausrüstung kontrollieren, fallspezifische Instrumente, Materialien und Arzneimittel ergänzen
- h)
-
Diagnose- und Therapiegeräte handhaben, warten und pflegen
|
10 | Prävention und Rehabilitation
(§ 4 Nr. 10) |
- a)
-
Ziele der Prävention erklären
- b)
-
über vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionskrankheiten informieren
- c)
-
Tierhaltern und Tierhalterinnen die Möglichkeiten der Prävention, insbesondere durch Tierernährung, Bewegung sowie Gesunderhaltung der Zähne erklären, zur tierartengerechten Haltung der Tiere motivieren
- d)
-
Tierhalter und Tierhalterinnen zur Inanspruchnahme von Früherkennungsmaßnahmen motivieren
- e)
-
über Möglichkeiten der aktiven und passiven Immunisierung informieren
- f)
-
Ziele und Möglichkeiten der Rehabilitation erklären
- g)
-
Tierhalter und Tierhalterinnen über tierartgerechte Pflegemaßnahmen zur Gesunderhaltung informieren
|
11 | Laborarbeiten
(§ 4 Nr. 11) |
- a)
-
Haut-, Blut-, Kot- und Urinproben für den Versand und zur Weiterbearbeitung aufbereiten
- b)
-
hämatologische Untersuchungen durchführen und dokumentieren
- c)
-
mikroskopische Untersuchungen, insbesondere des Harnsediments, durchführen und die Ergebnisse dokumentieren
- d)
-
Kotproben auf Parasiten untersuchen; Ergebnisse dokumentieren
- e)
-
Schnelltests durchführen und dokumentieren
|
12 | Röntgen und Strahlenschutz
(§ 4 Nr. 12) |
- a)
-
strahlenbiologische Grundlagen sowie Grundlagen des Strahlenschutzes in der Röntgendiagnostik und bei der Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Tierheilkunde erläutern
- b)
-
physikalisch-technische Grundlagen der Erzeugung von Röntgenstrahlen und die biologischen Wirkungen und Risiken von ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen erklären
- c)
-
Maßnahmen des Strahlenschutzes für Personal, Tierhalter, Patienten und Umgebung unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften durchführen
- d)
-
Maßnahmen des Strahlenschutzes bei den Untersuchungsmethoden in der Tierheilkunde durchführen
- e)
-
Befragungs-, Aufzeichnungs-, Kontroll- und Dokumentationspflichten beachten; Maßnahmen durchführen
- f)
-
bei Aufnahmetechniken nach Anweisung und unter Aufsicht des Tierarztes oder der Tierärztin mitwirken; Dosisgrößen und Einheiten beachten; Messverfahren einhalten
- g)
-
Film- und Bildbearbeitung durchführen
- h)
-
bei Maßnahmen zur Fehleranalyse mitwirken
- i)
-
Methoden der Qualitätssicherung anwenden
- j)
-
Maßnahmen bei Störfällen und Unfällen einleiten
|
13 | Notfallmanagement
(§ 4 Nr. 13) | |
13.1 | Erste Hilfe beim Menschen
(§ 4 Nr. 13.1) |
- a)
-
bedrohliche Zustände anhand von Symptomen erkennen und Sofortmaßnahmen einleiten sowie erste Hilfe leisten
- b)
-
Erste-Hilfe-Ausrüstung prüfen, ergänzen und handhaben
|
13.2 | Hilfeleistungen bei Notfällen am Tier
(§ 4 Nr. 13.2) |
- a)
-
Notfallausrüstung warten
- b)
-
Notfälle erkennen und erste Maßnahmen einleiten
- c)
-
bei Maßnahmen des Tierarztes oder der Tierärztin in Notfällen mitwirken
- d)
-
Komplikationen, insbesondere bei operativen Eingriffen erkennen und erste Maßnahmen ergreifen sowie weitere einleiten
|