(TiermedFAngAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten

Ausfertigungsdatum: 22.08.2005


Anlage 1 TiermedFAngAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten - Sachliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 2526 - 2532)



Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Der Ausbildungsbetrieb
(§ 4 Nr. 1)
 
1.1Stellung der Tierarztpraxis im Veterinär- und im Gesundheitswesen
(§ 4 Nr. 1.1)
a)
Aufgaben und Organisation des Veterinärwesens sowie des Gesundheitswesens in Grundzügen erläutern
b)
die soziale Aufgabenstellung eines veterinärmedizinischen Dienstleistungsberufes auch unter Berücksichtigung des Tierschutzes aufzeigen
c)
die Stellung des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten im Gesellschafts- und Wirtschaftsgefüge aufzeigen
1.2Aufbau und Rechtsform
(§ 4 Nr. 1.2)
a)
Organisation, Aufgaben, Funktionsbereiche und Ausstattung des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
die Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Arbeitnehmerorganisationen, Gewerkschaften und Verwaltungen beschreiben
d)
Kooperationsbeziehungen mit anderen Betrieben erläutern
1.3Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung
(§ 4 Nr. 1.3)
a)
Rechtsvorschriften im Veterinärwesen beachten
b)
die Schweigepflicht einhalten
c)
bei der Entstehung und Erfüllung von Behandlungsvereinbarungen mitwirken, Rechtsfolgen beachten
d)
Möglichkeiten und Grenzen des selbstständigen Handelns im Rahmen rechtlicher und betrieblicher Vorgaben berücksichtigen
1.4Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Nr. 1.4)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Rechte und Pflichten, Dauer und Beendigung erklären
b)
Inhalte der Ausbildungsverordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläutern
c)
die im Ausbildungsbetrieb geltenden Regelungen über Arbeitszeit, Vollmachten und Weisungsbefugnisse beachten
d)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge beschreiben
e)
wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages nennen
f)
lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für berufliche und persönliche Entwicklung nutzen, berufsbezogene Fortbildungsmöglichkeiten erläutern
1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Nr. 1.5)
a)
Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
1.6Umweltschutz
(§ 4 Nr. 1.6)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
2Hygiene und Infektionsschutz
(§ 4 Nr. 2)
 
2.1Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene
(§ 4 Nr. 2.1)
a)
Bedeutung der Hygiene für Betrieb, Arbeitsplatz und eigene Person erklären
b)
Arbeitsmittel für Hygienemaßnahmen handhaben
c)
Instrumente und Geräte hygienisch vorbereiten und aufarbeiten
d)
Hygienemaßnahmen auf Grundlage des betrieblichen Hygieneplans, auch unter Beachtung der Hygienekette durchführen
e)
Abfälle und kontaminierte Materialien erfassen, sammeln, aufbereiten und entsorgen
f)
Tierkörper unter Berücksichtigung rechtlicher Vorschriften und Beachtung der Wünsche von Tierhaltern und Tierhalterinnen entsorgen
2.2Infektionskrankheiten und Seuchenschutz
(§ 4 Nr. 2.2)
a)
über Infektionskrankheiten und deren Krankheitsbilder, insbesondere Zoonosen, Auskunft geben, Anzeige- und Meldepflichten beachten
b)
Infektionsquellen, Infektionswege und Infektionsgefahren erkennen und über Schutzmaßnahmen, insbesondere zur Vermeidung von Seuchen informieren
c)
Hygienemaßnahmen vor, während und nach Behandlungen und bei Operationen durchführen
d)
Schutzmaßnahmen bei Infektionskrankheiten, insbesondere bei Tierseuchen, für sich und andere ergreifen
e)
Immunisierungen vor- und nachbereiten
3Tierschutz, Patientenbetreuung
(§ 4 Nr. 3)
 
3.1Tierschutz
(§ 4 Nr. 3.1)
a)
Wesen und Aufgaben des Tierschutzgesetzes beschreiben und beim beruflichen Handeln beachten
b)
Tierhalter und Tierhalterinnen über tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung aufklären, insbesondere auf tierschutzwidrige Zustände hinweisen
3.2Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten
(§ 4 Nr. 3.2)
a)
zwischen normalem und krankhaftem Tierverhalten unterscheiden; bei krankhaftem Tierverhalten Maßnahmen einleiten
b)
auf die Situation der Tiere und ihre Verhaltensweisen eingehen, Belastungen vermeiden
c)
Tiere unter Berücksichtigung ihres Verhaltens unter tierpsychologischen Aspekten vor, während und nach der Behandlung betreuen
d)
Tiere bei stationärer Behandlung tierartgerecht und verhaltensgemäß halten, versorgen und pflegen
4Kommunikation
(§ 4 Nr. 4)
 
4.1Kommunikationsformen und -methoden
(§ 4 Nr. 4.1)
a)
verbale und nonverbale Kommunikationsformen anwenden
b)
Gespräche personenorientiert und situationsgerecht führen
c)
zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen
d)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
4.2Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen
(§ 4 Nr. 4.2)
a)
über das Leistungsspektrum des Betriebes adressatengerecht informieren, Tierhalter und Tierhalterinnen über Einzelleistungen beraten
b)
Tierhalter und Tierhalterinnen unter Berücksichtigung ihrer Situation, Erwartungen und Wünsche vor, während und nach der Behandlung des Tieres betreuen
c)
Tierhalter und Tierhalterinnen über Möglichkeiten der Diagnostik und Behandlung, die Wiederbestellung, die Behandlungsabläufe sowie die Kosten unter Beachtung der Gebührenordnung informieren; Tierhalter und Tierhalterinnen zur Kooperation motivieren
d)
tierärztliche Beratungen und Anweisungen unterstützen
e)
Bestellung von Tierhaltern und Tierhalterinnen entgegennehmen und unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens bearbeiten
f)
Tierhalter und Tierhalterinnen über Behandlungsmaßnahmen am Patienten, insbesondere bei häuslicher Pflege, Arzneimittelversorgung und Heilmitteleinsatz informieren
g)
Kennzeichnungsmöglichkeiten und Kennzeichnungspflichten bei Tieren erläutern
4.3Verhalten in Konfliktsituationen
(§ 4 Nr. 4.3)
a)
Konfliktsituationen erkennen und einordnen
b)
durch situationsgerechtes Verhalten zur Lösung von Konflikten beitragen
c)
Beschwerden entgegennehmen und Lösungsmöglichkeiten anbieten
5Information und Datenschutz
(§ 4 Nr. 5)
 
5.1Informations- und Kommunikationssysteme
(§ 4 Nr. 5.1)
a)
Informations- und Kommunikationssysteme zur Bearbeitung von Betriebsvorgängen nutzen
b)
Daten mit verschiedenen Medien erfassen, pflegen und austauschen
c)
Informationen beschaffen und nutzen
5.2Datenschutz und Datensicherheit
(§ 4 Nr. 5.2)
a)
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
b)
elektronische Daten sichern
c)
Dokumente und Behandlungsunterlagen vor unberechtigtem Zugriff und Zerstörung schützen
6Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement
(§ 4 Nr. 6)
 
6.1Betriebs- und Arbeitsabläufe
(§ 4 Nr. 6.1)
a)
bei der Planung, Organisation und Gestaltung von Betriebsabläufen mitwirken und zur Optimierung beitragen
b)
Arbeitsschritte kostenbewusst und zielorientiert planen, organisieren und gestalten; Ergebnisse kontrollieren
c)
betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel auswählen und einsetzen
6.2Marketing
(§ 4 Nr. 6.2)
a)
an der Entwicklung und Umsetzung von Marketingkonzepten unter Beachtung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften mitwirken; eigene Vorschläge einbringen
b)
durch Erscheinungsbild und Serviceangebot des Betriebes die Kundenzufriedenheit fördern
c)
Mittel zur Kundenbindung, insbesondere vorbeugende Maßnahmen und Pflegeangebote einsetzen
6.3Arbeiten im Team
(§ 4 Nr. 6.3)
a)
Information, Kommunikation und Kooperation für die Verbesserung von Betriebsklima, Betriebsabläufen und Arbeitsleistung nutzen
b)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten; bei der Tagesplanung mitwirken
c)
interne Kooperation mitgestalten
d)
an der Teamentwicklung mitwirken
e)
Teambesprechungen organisieren und mitgestalten
6.4Qualitätsmanagement
(§ 4 Nr. 6.4)
a)
Bedeutung des Qualitätsmanagements für den Ausbildungsbetrieb an Beispielen erläutern
b)
zur Sicherung des betriebsinternen Informationsflusses beitragen
c)
Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich planen, durchführen, kontrollieren, dokumentieren und bewerten
d)
bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Betriebs- und Behandlungsorganisation mitwirken und hierfür Vorschläge entwickeln
e)
Kundenzufriedenheit ermitteln und fördern
6.5Zeitmanagement
(§ 4 Nr. 6.5)
a)
Bedeutung des Zeitmanagements für den Ausbildungsbetrieb an Beispielen erklären; eigene Vorschläge zur Verbesserung einbringen
b)
patientenspezifische Terminplanung durchführen
c)
Termine zur Praxisorganisation mit Beteiligten koordinieren und Terminplanungen unter Berücksichtigung vorgeschriebener Prüf- und Überwachungstermine sowie von Informationsterminen erstellen
d)
notfallbedingte Terminabweichungen koordinieren
e)
Methoden des Selbst- und Zeitmanagements nutzen, insbesondere bei der zeitlichen Planung und Durchführung von Arbeitsabläufen Prioritäten beachten
f)
Zusammenhänge von Selbst- und Zeitmanagement, Leistungssteigerung und Stress beachten
7Betriebsverwaltung und Abrechnung
(§ 4 Nr. 7)
 
7.1Verwaltungsarbeiten und Dokumentation
(§ 4 Nr. 7.1)
a)
Tierhalter- und Patientendaten aufnehmen und verarbeiten
b)
Posteingang und Postausgang bearbeiten
c)
Schriftverkehr durchführen; Vordrucke und Formulare auswählen und bearbeiten
d)
Ablagesysteme einrichten und Archivierungsarbeiten durchführen, Aufbewahrungsfristen beachten
e)
Rechtsvorschriften zur Dokumentation einhalten
7.2Abrechnungswesen
(§ 4 Nr. 7.2)
a)
Zahlungsvorgänge abwickeln
b)
Zahlungseingänge und -ausgänge erfassen, überprüfen und dokumentieren
c)
kaufmännische Mahnverfahren durchführen und gerichtliche Mahnverfahren einleiten
d)
Rechnungen für dokumentierte Leistungen, Verbrauchsmaterialien und sonstiger Güter nach Rechtsvorschriften erstellen; Fremdleistungen berücksichtigen
e)
Rechnungen für Fremdleistungen prüfen und bearbeiten
7.3Materialbeschaffung und-verwaltung
(§ 4 Nr. 7.3)
a)
Bedarf für den Einkauf von Waren und Materialien unter Berücksichtigung des betrieblichen Bestellsystems ermitteln
b)
Waren und Materialien unter Berücksichtigung des Kaufvertragsrechts beschaffen
c)
bei der Beschaffung von Waren und Materialien Bestellmengen, Lagerungszeiten und Angebote berücksichtigen; Preise und Kosten vergleichen
d)
Waren und Materialien annehmen, kontrollieren und lagern; Bestände überwachen
8Tierärztliche Hausapotheke
(§ 4 Nr. 8)
 
8.1Eingang und Lagerung von Arzneimitteln und Impfstoffen
(§ 4 Nr. 8.1)
a)
Hauptindikationen von Medikamenten, insbesondere von Antibiotika, Analgetika und Antiparasitika, unterscheiden
b)
Betäubungsmittel, verschreibungs- und apothekenpflichtige sowie freiverkäufliche Arzneimittel unterscheiden
c)
Arzneimittel nach Anweisung des Tierarztes oder der Tierärztin bestellen
d)
Lieferungen annehmen, kontrollieren und dokumentieren
e)
Kennzeichnungs- und Lagerungsvorschriften sowie Verfallsdaten von Arzneimitteln berücksichtigen
f)
Bestände überwachen
8.2Abgabe von Arzneimitteln
(§ 4 Nr. 8.2)
a)
Arzneimittel unter Berücksichtigung der arzneimittelrechtlichen Vorschriften abgeben
b)
über Applikationsformen informieren
c)
über die Art und Anwendung von Mitteln zur Fell- und Hautpflege sowie über die Verwendung von Diätetika und Zusatzfuttermitteln informieren; Injektionstechniken demonstrieren
9Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Tierarztes oder der Tierärztin
(§ 4 Nr. 9)
 
9.1Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik
(§ 4 Nr. 9.1)
a)
gebräuchliche tiermedizinische Fachbezeichnungen und Abkürzungen anwenden und erklären
b)
Tiere beobachten, Verhaltensveränderungen feststellen, Krankheitssymptome erkennen und Maßnahmen einleiten
c)
Proben für Untersuchungszwecke und Laborauswertungen gewinnen
d)
Untersuchungen vorbereiten; bei Diagnostik assistieren und bei diagnostischen Maßnahmen unter Berücksichtigung tierpsychologischer Aspekte mitwirken
e)
für die Diagnostik erforderliche Angaben, insbesondere Körpermasse und Alter sowie physiologische Daten ermitteln; Befunde dokumentieren
9.2Assistenz bei tierärztlicher Therapie
(§ 4 Nr. 9.2)
a)
Patienten für die Behandlung vorbereiten
b)
Narkosen vorbereiten, Narkosen und Aufwachphasen überwachen
c)
bei Behandlungs- und Operationsmaßnahmen assistieren, insbesondere Arzneimittel, Werkstoffe und Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instrumente handhaben, instrumentieren, Behandlungsabläufe dokumentieren
d)
subkutane Injektionen durchführen
e)
bei anderen Injektionen assistieren und bei der Durchführung von Infusionen mitwirken
f)
Verbände unter Anwendung verschiedener Verbandtechniken anlegen
g)
Hausbesuchsausrüstung kontrollieren, fallspezifische Instrumente, Materialien und Arzneimittel ergänzen
h)
Diagnose- und Therapiegeräte handhaben, warten und pflegen
10Prävention und Rehabilitation
(§ 4 Nr. 10)
a)
Ziele der Prävention erklären
b)
über vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionskrankheiten informieren
c)
Tierhaltern und Tierhalterinnen die Möglichkeiten der Prävention, insbesondere durch Tierernährung, Bewegung sowie Gesunderhaltung der Zähne erklären, zur tierartengerechten Haltung der Tiere motivieren
d)
Tierhalter und Tierhalterinnen zur Inanspruchnahme von Früherkennungsmaßnahmen motivieren
e)
über Möglichkeiten der aktiven und passiven Immunisierung informieren
f)
Ziele und Möglichkeiten der Rehabilitation erklären
g)
Tierhalter und Tierhalterinnen über tierartgerechte Pflegemaßnahmen zur Gesunderhaltung informieren
11Laborarbeiten
(§ 4 Nr. 11)
a)
Haut-, Blut-, Kot- und Urinproben für den Versand und zur Weiterbearbeitung aufbereiten
b)
hämatologische Untersuchungen durchführen und dokumentieren
c)
mikroskopische Untersuchungen, insbesondere des Harnsediments, durchführen und die Ergebnisse dokumentieren
d)
Kotproben auf Parasiten untersuchen; Ergebnisse dokumentieren
e)
Schnelltests durchführen und dokumentieren
12Röntgen und Strahlenschutz
(§ 4 Nr. 12)
a)
strahlenbiologische Grundlagen sowie Grundlagen des Strahlenschutzes in der Röntgendiagnostik und bei der Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Tierheilkunde erläutern
b)
physikalisch-technische Grundlagen der Erzeugung von Röntgenstrahlen und die biologischen Wirkungen und Risiken von ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen erklären
c)
Maßnahmen des Strahlenschutzes für Personal, Tierhalter, Patienten und Umgebung unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften durchführen
d)
Maßnahmen des Strahlenschutzes bei den Untersuchungsmethoden in der Tierheilkunde durchführen
e)
Befragungs-, Aufzeichnungs-, Kontroll- und Dokumentationspflichten beachten; Maßnahmen durchführen
f)
bei Aufnahmetechniken nach Anweisung und unter Aufsicht des Tierarztes oder der Tierärztin mitwirken; Dosisgrößen und Einheiten beachten; Messverfahren einhalten
g)
Film- und Bildbearbeitung durchführen
h)
bei Maßnahmen zur Fehleranalyse mitwirken
i)
Methoden der Qualitätssicherung anwenden
j)
Maßnahmen bei Störfällen und Unfällen einleiten
13Notfallmanagement
(§ 4 Nr. 13)
 
13.1Erste Hilfe beim Menschen
(§ 4 Nr. 13.1)
a)
bedrohliche Zustände anhand von Symptomen erkennen und Sofortmaßnahmen einleiten sowie erste Hilfe leisten
b)
Erste-Hilfe-Ausrüstung prüfen, ergänzen und handhaben
13.2Hilfeleistungen bei Notfällen am Tier
(§ 4 Nr. 13.2)
a)
Notfallausrüstung warten
b)
Notfälle erkennen und erste Maßnahmen einleiten
c)
bei Maßnahmen des Tierarztes oder der Tierärztin in Notfällen mitwirken
d)
Komplikationen, insbesondere bei operativen Eingriffen erkennen und erste Maßnahmen ergreifen sowie weitere einleiten