Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)
Verordnung zur Regelung bestimmter Fragen der amtlichen Überwachung des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs,

Ausfertigungsdatum: 08.08.2007


§ 4 Tier-LMÜV Schlachthofpersonal

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag genehmigen, dass Personal eines Schlachthofes

1.
bei der amtlichen Überwachung der Produktion von Fleisch von Geflügel oder Hasentieren unter den in Artikel 5 Nummer 6 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang I Abschnitt III Kapitel III Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genannten Voraussetzungen die dort beschriebenen Tätigkeiten an Stelle von amtlichen Fachassistenten übernimmt oder
2.
nach Artikel 5 Nummer 6 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang I Abschnitt III Kapitel III Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 bestimmte Tests oder die Entnahme von Proben für bestimmte Laboruntersuchungen ausführt.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 hat der amtliche Tierarzt bis zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Leistungstests nach Anhang I Abschnitt III Kapitel III Buchstabe A Unterbuchstabe a Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 von jeder Sendung Schlachtgeflügel Eingeweide und Körperhöhlen von mindestens 300 über die gesamte Sendung verteilten Tieren darauf zu überprüfen, ob das Schlachthofpersonal die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß durchgeführt hat.

(3) Vor dem erstmaligen Einsatz des Schlachthofpersonals nach Absatz 1 Nummer 2 hat sich die zuständige Behörde im Rahmen einer theoretischen und einer praktischen Prüfung von dem Erfolg der Schulung nach Anhang I Abschnitt III Kapitel III Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu überzeugen.