(1) Wer eine in § 23 Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
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entgegen § 2b Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Satz 1 das Wild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
- 2.
-
entgegen § 2c Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Fleisch oder Wild zubereitet oder be- oder verarbeitet,
- 3.
-
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 1.4 Satz 1, nicht Trinkwasser verwendet,
- 4.
-
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 3.3 oder 3.4 Satz 1 Austern nicht richtig aufbewahrt oder lebende Muscheln befördert oder abgibt,
- 5.
-
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 Fleisch von Geflügel oder Hasentieren gewinnt oder behandelt,
- 6.
-
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit
- a)
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Anlage 4 Nummer 1.1 Kleinwild nicht oder nicht rechtzeitig aufbricht oder nicht oder nicht rechtzeitig ausweidet oder
- b)
-
Anlage 4 Nummer 1.4 Halbsatz 1 Eingeweide nicht oder nicht richtig kennzeichnet,
- 7.
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entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 kleine Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild abgibt,
- 8.
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entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, Wild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zu den dort bezeichneten amtlichen Untersuchungen anmeldet,
- 9.
-
entgegen § 4a Nummer 1 einen Tierkörper in den Verkehr bringt,
- 10.
-
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 11.
-
entgegen § 7 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 5
- a)
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Kapitel I Nummer 1.4 unverpacktes Fleisch nicht getrennt von verpacktem Fleisch lagert,
- b)
-
Kapitel I Nummer 2.2 Fleisch nicht auf den dort genannten Temperaturen hält,
- c)
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Kapitel I Nummer 3.1 Satz 1 oder 2 Großwild in der Decke tieffriert oder nicht oder nicht rechtzeitig enthäutet,
- d)
-
Kapitel I Nummer 3.1 Satz 3 Wildkörper von Kleinwild nicht oder nicht rechtzeitig ausweidet,
- e)
-
Kapitel I Nummer 3.2 Satz 1 unverpacktes Fleisch nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,
- f)
-
Kapitel II Nummer 1.2 oder 1.3 Hackfleisch oder Fleischzubereitungen herstellt,
- g)
-
Kapitel II Nummer 2.1, 2.2.2 oder 3.1 Satz 1 Fleisch für die Herstellung von Hackfleisch oder Fleischzubereitungen verwendet,
- h)
-
Kapitel II Nummer 3.3 Satz 1 Hackfleisch oder Fleischzubereitungen nicht oder nicht rechtzeitig umhüllt oder nicht oder nicht rechtzeitig verpackt oder nicht oder nicht rechtzeitig kühlt oder nicht oder nicht rechtzeitig gefriert,
- i)
-
Kapitel II Nummer 3.3 Satz 2 eine dort bezeichnete Temperatur nicht einhält,
- j)
-
Kapitel II Nummer 3.4 Hackfleisch oder Fleischzubereitungen einfriert,
- k)
-
Kapitel III Nummer 1 Fleisch für die Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendet,
- l)
-
Kapitel IV Nummer 2.2.1 oder 2.2.4 Satz 1 Schalen von Eiern oder Rohstoffe für die Herstellung von Eiprodukten oder Flüssigei verwendet oder
- m)
-
Kapitel V Nummer 1.1 Milch zur Herstellung von Milcherzeugnissen verwendet,
- n)
-
(weggefallen)
- 12.
-
entgegen § 10 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 13.
-
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 14.
-
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens zwölf Monate aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde vorlegt,
- 15.
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entgegen § 12 Absatz 1 einen Tierkörper befördert,
- 16.
-
entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 Fleisch, Nebenprodukte der Schlachtung, Wildkörper oder Separatorenfleisch lagert oder befördert,
- 17.
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entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 oder 2 ein Fischereierzeugnis abgibt,
- 18.
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entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 eine Untersuchung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt,
- 19.
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entgegen § 21 Absatz 1 eine Überprüfung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt oder
- 20.
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entgegen § 21 Absatz 1, 2 oder 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
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entgegen § 4a Nummer 2 einen Tierkörper in den Verkehr bringt,
- 2.
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entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 Fleisch von Huftieren in den Verkehr bringt,
- 3.
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entgegen § 15 Absatz 1 als Haustiere gehaltene Huftiere abgibt oder
- 4.
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entgegen § 15 Absatz 2 ein Identitätskennzeichen nicht richtig befestigt oder nicht richtig aufdruckt.