(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
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entgegen § 5 Absatz 2 kleine Mengen der dort bezeichneten lebenden Muscheln abgibt,
- 2.
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entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 2 kleine Mengen von erlegtem Wild abgibt,
- 3.
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entgegen § 8 Eiprodukte, Flüssigei, Hackfleisch, Fleischzubereitungen aus Hackfleisch oder Fleischerzeugnisse herstellt oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
- 4.
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entgegen § 12a Absatz 2 Fleisch von Schalenwild abgibt,
- 5.
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entgegen § 17 Absatz 1 Rohmilch oder Rohrahm abgibt,
- 6.
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entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 oder 3 dort bezeichnete Tiere nicht von der Gewinnung von Vorzugsmilch ausschließt oder in einen Bestand Vorzugsmilch liefernder Tiere einstellt,
- 7.
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entgegen § 20a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt,
- 8.
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entgegen § 22 Absatz 1 Fleisch in den Verkehr bringt,
- 9.
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entgegen § 22 Absatz 1a Fleisch zum Zwecke des menschlichen Verzehrs gewinnt oder in den Verkehr bringt oder
- 10.
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entgegen § 22 Absatz 3 Eier an Verbraucher abgibt.
(2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
- 1.
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entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 einen Tierkörper oder Fleisch in den Verkehr bringt,
- 2.
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entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 kleine Mengen von Fischereierzeugnissen abgibt,
- 3.
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entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 1 kleine Mengen von erlegtem Wild abgibt,
- 4.
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entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 ein Fischereierzeugnis ohne den dort bezeichneten Hinweis abgibt,
- 5.
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entgegen § 16 Satz 1 die dort bezeichneten Lebensmittel in Fertigpackungen in den Verkehr bringt,
- 6.
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entgegen § 16a ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt oder
- 7.
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entgegen § 22 Absatz 2 Geflügelfleisch in den Verkehr bringt.