THW-Auslandsunfallfürsorgeverordnung (THW-AuslUFV)
Verordnung über die Gewährung von Unfallfürsorge für hauptamtliche Angehörige und Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk bei Leistung technischer Hilfe im Ausland

Ausfertigungsdatum: 24.10.1996


§ 1 THW-AuslUFV Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Unfallfürsorge für Angestellte und Arbeiter der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (hauptamtliche Angehörige) und ehrenamtliche Helfer im Sinne des § 2 Abs. 1 des THW-Helferrechtsgesetzes (Helfer) bei Erkrankungen und Unfällen im Ausland.

(2) Die Gewährung von Unfallfürsorge auf Grund anderer Bestimmungen bleibt unberührt.