Thermometermachermeisterverordnung (ThermMstrV)
Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Thermometermacher-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 20.06.1989


§ 9 ThermMstrV Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1989 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.