Treuhandkreditaufnahmegesetz (THAKredG)
Gesetz zur Regelung der Aufnahme von Krediten durch die Treuhandanstalt

Ausfertigungsdatum: 03.07.1992


§ 3 THAKredG

Der Bundesminister der Finanzen kann den nicht ausgenutzten Kreditrahmen eines Wirtschaftsjahres auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragen. Bei unabweisbarem Mehrbedarf kann er mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages eine Überschreitung des jährlichen Kreditrahmens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 um bis zu 8 Milliarden Deutsche Mark zulassen.