Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)
Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung

Ausfertigungsdatum: 29.04.2011


Anlage 9 TfV (zu § 10 Absatz 2 und 3) Register der Triebfahrzeugführerscheine

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 729 - 732)


1.
Register der Triebfahrzeugführerscheine

Das Register gestaltet sich wie folgt:
Nr.Anzuzeigende Daten
InhaltFormatStatus der Angabe
1   Nummer des Triebfahrzeugführerscheins
1.1 Nummer des TriebfahrzeugführerscheinsEIN (12 Ziffern)Verbindlich
2   Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins
2.1 Angabe des aktuellen Status des Triebfahrzeug-
führerscheins
gültig
ausgesetzt
entzogen
TextVerbindlich
2.2 Grund der Aussetzung bzw. der Entziehung
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 6 TfV
TextVerbindlich
3  Name des Inhabers
3.1Im Reisepass oder Personalausweis angegebener NameTextVerbindlich
4  Vorname des Inhabers
4.1Im Reisepass oder Personalausweis angegebener VornameTextVerbindlich
5  Geburtsdatum des Inhabers
5.1Geburtsdatum des InhabersJJJJ-MM-TTVerbindlich
6  Geburtsort des Inhabers
6.1Geburtsort des InhabersTextVerbindlich
7  Ausstellungsdatum des Triebfahrzeugführerscheins
7.1Ausstellungsdatum des TriebfahrzeugführerscheinsJJJJ-MM-TTVerbindlich
8  Datum des Ablaufs der Gültigkeit des Triebfahrzeugführerscheins
8.1Datum des voraussichtlichen Ablaufs der Gültigkeit des TriebfahrzeugführerscheinsJJJJ-MM-TTVerbindlich
9   Bezeichnung der zuständigen Behörde
9.1 Bezeichnung der zuständigen BehördeTextVerbindlich
11  Lichtbild des Inhabers
11.1LichtbildOriginal/Fotokopie/
eingescanntes Bild
Verbindlich
12  Unterschrift des Inhabers
12.1UnterschriftOriginal/Fotokopie/
eingescannte Unterschrift
Verbindlich
13  Anschrift des Inhabers
13.1Anschrift des InhabersStraße und HausnummerTextVerbindlich
13.2OrtTextVerbindlich
13.3LandTextVerbindlich
13.4PostleitzahlAlphanumerische AngabeVerbindlich
14  Weitere Angaben
14.1Zusätzliche AngabenKodierte InformationVerbindlich
Feld 9a.1 – Muttersprache(n) des TriebfahrzeugführersText
Feld 9a.2 – ZusatzinformationText
15  Gesundheitlich bedingte Einschränkungen
15.1Angaben zu medizinischen AnforderungenKodierte InformationVerbindlich
Vorgeschriebenes Tragen von Brille oder Kontakt-
linsen
(Gemeinschafts-
kodierung b.1)
Vorgeschriebenes Tragen einer Kommunikationshilfe(Gemeinschafts-
kodierung b.2)
15aAnschrift des Unternehmers, der den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt
15a.1Anschrift des
Unternehmers
Straße und HausnummerTextVerbindlich
15a.2OrtTextVerbindlich
15a.3LandTextVerbindlich
15a.4PostleitzahlAlphanumerische AngabeVerbindlich
15a.5TelefonnummerTextVerbindlich
15a.6FaxnummerTextVerbindlich
15a.7E-Mail-AdresseTextVerbindlich
16Datum der Ersterteilung
16.1Datum der ErsterteilungJJJJ-MM-TTVerbindlich
17Datum des Ablaufs der Gültigkeit
17.1Datum des Ablaufs der Gültigkeit (und der voraussichtlichen Verlängerung) des TriebfahrzeugführerscheinsJJJJ-MM-TTVerbindlich
19Änderung(en)
19.1Datum der ÄnderungJJJJ-MM-TTVerbindlich
19.2Grund der ÄnderungTextVerbindlich
20Aussetzung(en) nach § 19 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 TfV
20.1Dauer der AussetzungVon (Datum) bis (Datum)Verbindlich
20.2Grund der Aussetzung
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 6 TfV
TextVerbindlich
21Entziehung nach § 19 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 TfV
21.1Datum der EntziehungJJJJ-MM-TTVerbindlich
21.2Grund der Entziehung
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 6 TfV
TextVerbindlich
22Als verloren gemeldeter Triebfahrzeugführerschein
22.1Datum der MeldungJJJJ-MM-TTVerbindlich
22.2Datum der Ausstellung eines ErsatzführerscheinsJJJJ-MM-TTVerbindlich
23Als entwendet gemeldeter Triebfahrzeugführerschein
23.1Datum der MeldungJJJJ-MM-TTVerbindlich
23.2Datum der Ausstellung eines ErsatzführerscheinsJJJJ-MM-TTVerbindlich
24Als zerstört gemeldeter Triebfahrzeugführerschein
24.1Datum der MeldungJJJJ-MM-TTVerbindlich
24.2Datum der Ausstellung eines ErsatzführerscheinsJJJJ-MM-TTVerbindlich
25Ausbildung
25.1Grundlegende
Anforderung
Höchstes
Zertifizierungsniveau
TextVerbindlich
26Körperliche Eignung
26.1Grundlegende
Anforderung
Bescheinigung über das Erfüllen der Anforderung von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TfVTextVerbindlich
26.2Datum der UntersuchungJJJJ-MM-TTVerbindlich
26.3Nachfolgende regel-
mäßige Untersuchungen
Bestätigt/nicht bestätigtTextVerbindlich
26.4(mehrere Einträge
möglich)
Datum der letzten
Untersuchung
JJJJ-MM-TTVerbindlich
26.5Nächste UntersuchungVoraussichtliches
Datum der nächsten Untersuchung
JJJJ-MM-TTVerbindlich
26.6AnmerkungenErläuterung der Anmerkungen
normaler Zeitplan
voraussichtlicher
Zeitplan (nach
ärztlichem Attest)
Änderung der Be-
schränkungskodierung
TextVerbindlich
27Psychologische Eignung
27.1Grundlegende
Anforderung
Bescheinigung über das Erfüllen der Anforderung von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 TfVTextVerbindlich
27.2Datum der UntersuchungJJJJ-MM-TTVerbindlich
27.3Nächste
Untersuchung(en)
Nur falls notwendigTextVerbindlich
27.4Datum etwaiger
Folgeuntersuchungen
JJJJ-MM-TTVerbindlich
28Allgemeine Fachkenntnisse
28.1Grundlegende
Anforderung
Bescheinigung über das Erfüllen der Anforderung von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TfVTextVerbindlich
28.2Datum der PrüfungJJJJ-MM-TTVerbindlich
28.3Nachfolgende
Überprüfungen
JJJJ-MM-TTVerbindlich
2.
Auskunftsrechte

Auskunft aus dem Register der Triebfahrzeugführerscheine ist den folgenden Berechtigten über den aktuellen Status von Triebfahrzeugführerscheinen zur Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung zu erteilen:
a)
Unternehmern, die Triebfahrzeugführer beschäftigen oder unter Vertrag genommen haben;
b)
jedem Arbeitgeber von Triebfahrzeugführern, die einen Triebfahrzeugführer zu beschäftigen beabsichtigen;
c)
den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zur Kontrolle der im Gebiet ihrer Rechtshoheit verkehrenden Züge oder in Bezug auf die Einhaltung der Richtlinie 2007/59/EG durch alle im Gebiet ihrer Rechtshoheit tätigen Triebfahrzeugführer;
d)
der Europäischen Eisenbahnagentur, um die Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG zu untersuchen;
e)
der Untersuchungsbehörde nach § 5 Absatz 1f des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder einer Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie 2004/49/EG zur Untersuchung von Unfällen und
f)
den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder.