Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung (TfPV)
Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins

Ausfertigungsdatum: 22.11.2013


§ 2 TfPV Zweck der Prüfung

In der theoretischen Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling über die Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins nach Anlage 5 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung verfügt.