Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung (TfPV)
Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins

Ausfertigungsdatum: 22.11.2013


§ 15 TfPV Bewertung der Prüfungsleistungen

Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung sind von den Prüfern mit jeweils einer Dezimalnote nach Anlage 2 zu bewerten. Die Prüfer müssen jeden Prüfungsteil einvernehmlich bewerten.