Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung (TfPV)
Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins

Ausfertigungsdatum: 22.11.2013


§ 14 TfPV Verschwiegenheit

Die Prüfer haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Mit Einwilligung des Prüflings kann die Prüfungsorganisation das Ergebnis der Prüfung der Ausbildungsorganisation des Prüflings mitteilen.