Ausfertigungsdatum: 24.06.2003
(Fundstelle: BGBl. I 2003, 977 - 983) |
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Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||
1.-18. Monat | 19.-42. Monat | ||||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 6 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 6 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären | ||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 6 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | ||
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||||
e) | Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaften und der Gewerbeaufsicht erläutern | ||||
f) | persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben | ||||
g) | Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten | ||||
h) | Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten | ||||
i) | Arbeitsstoffe kennzeichnen | ||||
k) | Regeln der Arbeitshygiene anwenden | ||||
4 | Umweltschutz (§ 6 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |||
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||||
5 | Textile Rohstoffe und Produkte (§ 6 Nr. 5) | a) | textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften unterscheiden | 12*) | |
b) | Faserstoffarten bestimmen | ||||
c) | Spinn- und Zwirnverfahren unterscheiden, textile Längengebilde sowie deren Eigenschaften bestimmen, Feinheitsbezeichnungen, insbesondere nach dem tex-System, anwenden | ||||
e) | Fertigungstechnologien textiler Flächengebilde unterscheiden, Eigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen | ||||
e) | Einfluss des Klimas auf die Verarbeitung und die technischen Kennwerte von Textilien beachten | ||||
f) | Feuchtegehalt feststellen und Handelsmasse ermitteln | ||||
g) | Feinheitsbe- und -umrechnungen sowie textile Flächenberechnungen durchführen | ||||
h) | Einfluss der Fasereigenschaften und -mischungen auf den Herstellungsprozess und das Fertigprodukt berücksichtigen | 10*) | |||
i) | Veredlungsprozesse hinsichtlich iher Art und Auswirkung unterscheiden | ||||
k) | Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien unterscheiden | ||||
6 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 6 Nr. 6) | a) | Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele und Arbeitsschritte festlegen | 4*) | |
b) | Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen | ||||
c) | Arbeitsplatz nach ergonomischen Gesichtspunkten einrichten | ||||
d) | Prüfmethoden abstimmen, Terminvorgaben beachten | 4*) | |||
e) | Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten | ||||
f) | Kommunikationstechniken anwenden, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachbegriffe verwenden | ||||
g) | Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und zur Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen | ||||
7 | Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen (§ 6 Nr. 7) | a) | Informationsstrukturen nutzen, insbesondere Datenorganisation und -verwaltung sowie externe Datenbanken | 4 | |
b) | Informationen auswählen, bewerten und einordnen | ||||
c) | Daten sichern und Vorschriften des Datenschutzes anwenden | ||||
d) | Anwendungsprogramme unterscheiden und einsetzen | 2 | |||
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 6 Nr. 8) | a) | Ziele, Aufgaben, Bedeutung und Aufbau des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems beschreiben | 4*) | |
b) | Funktionstüchtigkeit der Prüfgeräte sicherstellen | ||||
c) | Messmittel justieren, verifizieren und kalibrieren, Korrekturmaßnahmen einleiten | ||||
d) | Prüfverfahren und Prozessabläufe, fortwährend auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, bei Abweichungen Systemeinstellungen korrigieren | ||||
e) | Ursachen von Fehlern systematisch ermitteln, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen umsetzen | 4*) | |||
f) | Qualitätsmanagement-Dokumentationen erstellen und anwenden | ||||
g) | Kundenanforderungen bei der Aufgabenerledigung einhalten, kundenorientiert handeln | ||||
h) | Methoden und Instrumente des Qualitätsmanagements zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen Arbeitsbereich anwenden | ||||
9 | Anwenden und Anfertigen von technischen Dokumentationen (§ 6 Nr. 9) | a) | technische Unterlagen handhaben, insbesondere Bedienungsanleitungen, Prüfnormen, Prüfvorschriften, Merkblätter, Richtlinien und Arbeitsanweisungen | 4 | |
b) | Skizzen und Zeichnungen anfertigen, insbesondere Bindungen und Legungen zeichnen | ||||
c) | technische Dokumentationen erstellen, insbesondere Prüfprotokolle und Zertifikate | 10 | |||
d) | fremdsprachige Dokumentationen handhaben, insbesondere Bedienungsanleitungen und Arbeitsanweisungen | ||||
e) | Arbeitsabläufe beurteilen, Arbeitsergebnisse dokumentieren und darstellen | ||||
10 | Identifizieren von Faserstoffen (§ 6 Nr. 10) | a) | Faserstoffe nach Anfärbemethoden unterscheiden | 8 | |
b) | Faserstoffe mikroskopisch erkennen und bildlich darstellen, insbesondere Faserstrukturen | ||||
c) | Faserstoffe mittels chemischer und thermischer Verfahren identifizieren | ||||
d) | Faserstoffmischungsanteile qualitativ und quantitativ bestimmen und bewerten | ||||
e) | pH-Wert von Fasermaterial bestimmen | ||||
f) | Arten von Faserschädigungen erkennen und klassifizieren | ||||
11 | Vorbereiten von Proben (§ 6 Nr. 11) | a) | Verfahren zur Probeentnahme und Probenvorbereitung unterscheiden | 7 | |
b) | Proben entnehmen, insbesondere nach genormten Stichprobenplänen | ||||
c) | Proben kennzeichnen und vorbehandeln | ||||
d) | physikalische und chemische Einwirkungen auf Proben berücksichtigen | ||||
12 | Anwenden von Prüfverfahren (§ 6 Nr. 12) | a) | Prüfverfahren festlegen | 12 | |
b) | Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten und auf Funktionstüchtigkeit prüfen | ||||
c) | Prüfparameter einstellen, Prüfungen nach Anweisung durchführen, Kenndaten ermitteln | ||||
d) | Einflussgrößen auf das Mess- und Prüfergebnis berücksichtigen, insbesondere Prüfumgebung und Klima | ||||
e) | bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten | ||||
f) | Prüfungen unter Einhaltung der Prüfnormen durchführen, Kenndaten ermitteln | 14 | |||
13 | Auswerten von Messergebnissen (§ 6 Nr. 13) | a) | arithmetisches Mittel von Mess- und Prüfreihen berechnen und auswerten | 7 | |
b) | Prüfberichte erstellen | ||||
c) | Mess- und Prüfreihen berechnen, statistische Verfahren anwenden | 12 | |||
d) | bei Abweichungen Maßnahmen einleiten | ||||
e) | Prüfergebnisse auswerten und interpretieren | ||||
14 | Bestimmen der Merkmale von Faserstoffen, textilen Längen- und Flächengebilden (§ 6 Nr. 14) | a) | histologische Eigenschaften an Faserstoffen feststellen, insbesondere Länge und Feinheit | 8 | |
b) | mechanisch-technologische Eigenschaften an Faserstoffen und textilen Längengebilden ermitteln, insbesondere Gleichmäßigkeit, Festigkeit und Dehnung | ||||
c) | thermisches Verhalten ermitteln, insbesondere Brennverhalten, Schrumpf und Schmelzpunkt | ||||
d) | Anlagerungen und Faserbegleitstoffe feststellen | ||||
e) | Konstruktionsmerkmale an textilen Längengebilden bestimmen, insbesondere längenbezogene Masse und Drehung | ||||
f) | mechanisch-technologische Eigenschaften an textilen Flächengebilden und Verbundstoffen ermitteln, insbesondere Festigkeit, Dehnung und Verschleiß | 8 | |||
g) | Ungleichmäßigkeit von textilen Längengebilden bestimmen, Fehlarten analysieren und klassifizieren | ||||
15 | Umgehen mit Arbeitsstoffen (§ 6 Nr. 15) | a) | Lösemittel einsetzen, Lösungen herstellen, aufbewahren und entsorgen | 8 | |
b) | Arbeitsstoffe nachweisen | ||||
c) | Flüssigkeiten prüfen, insbesondere Dichte und pH-Wert | ||||
d) | textilrelevante Basen, Säuren und Salze handhaben | ||||
e) | Gemenge und Gemische herstellen, trennen, aufbewahren und entsorgen | ||||
f) | Chemikalien nachweisen, insbesondere Oxidations- und Reduktionsmittel | ||||
A: Schwerpunkt Textiltechnik | |||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||
1.-18. Monat | 19.-42. Monat | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
16 | Bestimmen der Merkmale von Werk- und Arbeitsstoffen (§ 6 Nr. 16) | a) | Verarbeitungskriterien und anwendungstechnisches Verhalten ermitteln | 14 | |
b) | Funktionalität prüfen | ||||
c) | ökologische Anforderungen prüfen, insbesondere Humanverträglichkeit und Wiederverwertung | ||||
d) | Widerstandsfähigkeit gegenüber mechanischen Einflüssen prüfen, insbesondere Formveränderung, Durchlässigkeit gegenüber verschiedener Medien, Reibung sowie Knitter- oder Biegefestigkeit | 26 | |||
e) | Widerstandsfähigkeit gegenüber thermischen Einflüssen prüfen, insbesondere Brennverhalten | ||||
f) | Widerstandsfähigkeit gegenüber chemischen Einflüssen prüfen, insbesondere Echtheitsprüfungen oder Beständigkeit gegenüber Lösemitteln, Säuren und Basen, Reduktions- und Oxidationsmitteln | ||||
g) | Widerstandsfähigkeit gegenüber witterungsbedingten Einflüssen prüfen, insbesondere Licht und Nässe | ||||
h) | Widerstandsfähigkeit gegenüber biologischen Einflüssen prüfen, insbesondere Wassereinwirkung und Mikroorganismen, oder Widerstandsfähigkeit gegenüber elektrischen und elektromagnetischen Einflüssen prüfen, insbesondere elektrostatisches Verhalten und Leitfähigkeit | ||||
B: Schwerpunkt Textilveredelung | |||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||
1.-18. Monat | 19.-42. Monat | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
16 | Bestimmen der Merkmale von Werk- und Arbeitsstoffen (§ 6 Nr. 16) | a) | Wasseruntersuchungen durchführen, insbesondere bei Abwasser | 4 | |
b) | Behandlungsflotten oder -pasten sowie Prozesswasser quantitativ bestimmen, insbesondere durch Gravimetrie und Volumetrie | ||||
c) | Humanverträglichkeit und Wiederverwertung prüfen | ||||
d) | produktspezifische Eigenschaften bestimmen, Textilhilfsmittel auswählen, Rezepturen erstellen und prüfen | 20 | |||
e) | Wirkungsweise von Textilhilfsmitteln prüfen, insbesondere Applikationseffekte | ||||
f) | Textilhilfsmittel prüfen, insbesondere auf Wassergehalt und Ionogenität | ||||
g) | Gebrauchsflotten oder -pasten auf anwendungsspezifische Wirksamkeit prüfen | ||||
h) | optische Messungen durchführen | ||||
i) | produktspezifische Eigenschaften bestimmen, Farbmittel substratbezogen auswählen und ansetzen, Eichfärbungen erstellen und prüfen | 16 | |||
k) | Wirksamkeit von Farbmitteln prüfen, insbesondere Echtheiten und Aufziehverhalten | ||||
l) | Farbflotten oder -pasten auf anwendungsspezifische Wirksamkeit prüfen | ||||
m) | Rezepturen erstellen und prüfen | ||||
n) | Farbmessungen durchführen, insbesondere Farbmesszahlen ermitteln, Farbdifferenz feststellen, Remissionskurven beurteilen | ||||
C: Schwerpunkt Textilchemie | |||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||
1.-18. Monat | 19.-42. Monat | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
16 | Bestimmen der Merkmale von Werk- und Arbeitsstoffen (§ 6 Nr. 16) | a) | Wasseruntersuchung durchführen, insbesondere bei Abwasser | 6 | |
b) | Behandlungsflotten oder -pasten sowie Prozesswasser quantitativ bestimmen, insbesondere durch Gravimetrie und Volumetrie | ||||
c) | physikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen | ||||
d) | Analyseverfahren anwenden, insbesondere Chromatografie, Spektroskopie, Rheologie, thermische und elektrochemische Analysen | 12 | |||
e) | produktspezifische Eigenschaften ermitteln, Konzentrationen bestimmen | 22 | |||
f) | anwendungsrelevante Eigenschaften feststellen, insbesondere Dosierfähigkeit, Verdünnungs- und Mischungsverhalten | ||||
g) | sicherheitsrelevante Eigenschaften ermitteln, insbesondere Zustandsänderungen und gefahrbedingte Komponenten | ||||
h) | anwendungsspezifische Wirksamkeit prüfen, insbesondere Prozessstabilität und Typkonformität der Verfahrensergebnisse | ||||
i) | Humanverträglichkeit und Wiederverwertung prüfen | ||||
k) | echtheits- und farbmetrische Prüfungen durchführen | ||||
l) | Synthesen durchführen | ||||
m) | Applikationen und Beschichtungsstoffe nach Anforderungen prüfen | ||||
n) | umweltbezogene Arbeitstechniken anwenden, insbesondere Emissionen und Immissionen messen |