| Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | 
                
                    |  | 
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | 
                
                    | 1 | 2 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
                
                    | 1 | Textile Fertigungs- und Verarbeitungsprozesse (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
 | 
                            a)
                                textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften unterscheidenb)
                                Faserstoffe identifizierenc)
                                Fertigungstechniken von textilen linienförmigen Gebilden unterscheiden, Feinheitsbezeichnungen anwendend)
                                Fertigungstechniken von textilen Flächengebilden und Verbundstoffen unterscheiden, textile Massenberechnungen durchführene)
                                Eigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmenf)
                                Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien unterscheiden | 8 |  | 
                
                    | 
                            g)
                                Auswirkungen von Faserstoffeigenschaften auf Produktionsprozesse berücksichtigenh)
                                Veredlungsprozesse hinsichtlich Art und Auswirkungen unterscheideni)
                                Konfektions- und Fügetechniken unterscheiden |  | 10 | 
                
                    | 2 | Produktanalyse und Strukturidentifizierung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
 | 
                            a)
                                Konstruktionen von linienförmigen Gebilden und textilen Flächen darstellenb)
                                Mustervorlagen analysierenc)
                                Aufbaustrukturen und Produktmerkmale bestimmen | 8 |  | 
                
                    | 3 | Umgehen mit internen und externen Kunden (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
 | 
                            a)
                                durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit beitragenb)
                                Kundengespräche, insbesondere mit internen Kunden, führenc)
                                Kundenforderungen bei der Durchführung von Dienstleistungen beachten und umsetzend)
                                Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, Beteiligte informieren |  | 8 | 
                
                    | 4 | Produktkontrolle (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
 | 
                            a)
                                Produkte hinsichtlich Oberflächen und Konstruktion, insbesondere visuell, beurteilenb)
                                Abweichungen feststellen | 10 |  | 
                
                    | 
                            c)
                                Produkt- und Verarbeitungsstandards feststellen und mit Kundenvorgaben vergleichend)
                                Art der Abweichung identifizieren und klassifizierene)
                                Prüfergebnisse auswerten und dokumentierenf)
                                weitere Verfahrensschritte festlegen, insbesondere hinsichtlich zu behebender und nicht zu behebender Fehler |  | 16 | 
                
                    | 5 | Ausführen von Korrekturmaßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
 | 
                            a)
                                Techniken zum Ausbessern von Oberflächenmängeln anwendenb)
                                Techniken zum Ausbessern von Konstruktionsmängeln anwendenc)
                                Werkzeuge handhaben, Werk- und Hilfsstoffe einsetzen sowie Maschinen bedienen | 16 |  | 
                
                    | 
                            d)
                                Maßnahmen zum Verändern von Produkteigenschaften veranlassene)
                                Ursachen von Mängeln ermitteln und dokumentieren, Ursachenbehebung veranlassen |  | 8 | 
                
                    |  | 
                
                    | Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | 
                
                    | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
 | 
                            a)
                                Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)
                                gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)
                                Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)
                                wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)
                                wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | 
                
                    | 2 | Aufbau und Organisation des ausbildenden Betriebes Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
 | 
                            a)
                                Aufbau und Aufgaben des erläuternb)
                                Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklärenc)
                                Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)
                                Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | 
                
                    | 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz und Gesundheit am Arbeitsplatz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
 | 
                            a)
                                Gefährdung von Sicherheit platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)
                                berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)
                                Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)
                                Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | 
                
                    | 4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)
 | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere 
                            a)
                                mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)
                                für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)
                                Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)
                                Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | 
                
                    | 5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)
 | 
                            a)
                                Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Maschinen und Werkzeuge auswählen und bereitstellenb)
                                Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichtenc)
                                Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele festlegen | 4 |  | 
                
                    | 
                            d)
                                Arbeitsschritte planen, festlegen und dokumentierene)
                                Warentransport sicherstellen |  | 6 | 
                
                    | 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)
 | 
                            a)
                                Informationen beschaffen, aufbereiten und bewertenb)
                                technische Unterlagen und produktionstechnische Daten nutzen, Arbeitsergebnisse dokumentierenc)
                                betriebliche Vorschriften beachtend)
                                Daten eingeben, sichern und pflegen, Vorschriften zum Datenschutz beachten | 4 |  | 
                
                    | 
                            e)
                                Informationsfluss mit vor- und nachgelagerten Bereichen sicherstellen, Abstimmungen treffen |  | 4 | 
                
                    | 7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7)
 | 
                            a)
                                Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenb)
                                zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragenc)
                                Produkte kundengerecht kennzeichnen und aufmachen | 2 |  |