(TextilPrAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil

Ausfertigungsdatum: 07.05.2007


§ 8 TextilPrAusbV Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse zum Textilstopfer, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.