(TextilGestAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk

Ausfertigungsdatum: 17.06.2011


§ 16 TextilGestAusbV Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.