Ausfertigungsdatum: 17.06.2011
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren | 50 Prozent,
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2. | Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren | 20 Prozent,
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3. | Prüfungsbereich Planen und Fertigen | 20 Prozent,
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4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.