Textilgestaltermeisterverordnung (TextilgestalterMstrV)
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Textilgestalter-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 26.04.2013


§ 3 TextilgestalterMstrV Ziel und Gliederung des Teils I

(1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Textilgestalter-Handwerks meisterhaft verrichten kann.

(2) Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungsbereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch.