Ausfertigungsdatum: 09.05.2005
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1272 - 1276)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||
---|---|---|---|---|---|
1. - 18. Monat | 19. - 36. Monat | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären | ||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | ||
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||||
4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |||
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||||
5 | Zuordnen, Bearbeiten und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5) | a) | Werkstoffe identifizieren, nach Verwendungszweck unterscheiden und bearbeiten, Prüftechniken anwenden | 12 | |
b) | Betriebs- und Hilfsstoffe unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften auswählen | ||||
c) | textile linienförmige Gebilde unterscheiden und deren Eigenschaften bestimmen, Feinheitsbezeichnungen anwenden sowie Feinheitsberechnungen durchführen | ||||
d) | textile Flächengebilde und Verbundstoffe unterscheiden, Eigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen, textile Masseberechnungen durchführen | ||||
e) | Betriebs- und Hilfsstoffe gemäß Rezepturvorgaben entnehmen, messen, wiegen, dosieren und zusammenfügen | ||||
f) | Betriebs- und Hilfsstoffe lagern, messen und befördern | ||||
g) | Betriebs- und Hilfsstoffe unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen, des Arbeits- und Umweltschutzes ressourcensparend einsetzen und für die Rückgewinnung, Wiederverwertung und Entsorgung kennzeichnen | ||||
h) | Einfluss von Werkstoffeigenschaften auf Veredlungsprozesse und auf Fertigprodukte berücksichtigen | 10 | |||
i) | Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien unterscheiden | ||||
j) | Rezeptur- und Ansatzberechnungen durchführen, Rezeptur prüfen und optimieren | ||||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Nr. 6) | a) | Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten | 8 | |
b) | betriebliche Vorschriften beachten | ||||
c) | technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Arbeitsanweisungen, Sicherheitsdatenblätter und Richtlinien sowie veredlungstechnische Angaben und Vorschriften handhaben und umsetzen, Grundbegriffe der Normung anwenden | ||||
d) | Skizzen und Zeichnungen erstellen | ||||
e) | produktionstechnische Daten anwenden und Arbeitsergebnisse dokumentieren | ||||
f) | Informations- und Kommunikationstechniken anwenden | ||||
g) | Daten eingeben, sichern und pflegen, Vorschriften zum Datenschutz beachten | ||||
h) | Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden | ||||
7 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7) | a) | Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele im eigenen Arbeitsbereich festlegen | 4 | |
b) | Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen | ||||
c) | Arbeitsplätze nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten | ||||
d) | Aufgaben im Team planen und durchführen | 2 | |||
e) | Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, festlegen und dokumentieren | ||||
8 | Kontrollieren von textilen Veredlungsprozessen und Prüfen von Kenndaten (§ 4 Nr. 8) | a) | Prüfverfahren und -mittel nach Verwendungszweck auswählen | 12 | |
b) | Prozessabläufe kontrollieren, Prüfungen unter Berücksichtigung von Vorgaben, Toleranzen und Prüfnormen durchführen | ||||
c) | Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten | ||||
d) | optische Messungen durchführen und deren Ergebnisse bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von unterschiedlichen Lichtarten | 14 | |||
e) | Prüfverfahren für Eingangs-, Prozess- und Endkontrolle anwenden, Ergebnisse auswerten und bei Bedarf Maßnahmen einleiten | ||||
f) | Kenndaten ermitteln, Fehler erfassen und auswerten, Mess- und Prüfprotokolle erstellen und interpretieren | ||||
g) | Daten unter Anwendung verschiedener Methoden auswerten | ||||
h) | Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen | ||||
9 | Einsatz von Wasser und Energie (§ 4 Nr. 9) | a) | Sekundäranlagen unterscheiden | 4 | |
b) | Wasserarten unterscheiden und prozessbezogen einsetzen, Wärmeträger und Energiearten anwenden | ||||
c) | Verfahren zur Wasseraufbereitung und -behandlung unterscheiden | 3 | |||
d) | betriebliche Energiekonzepte anwenden | ||||
10 | Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10) | a) | Steuerungssysteme sowie Methoden des Steuerns und Regelns unterscheiden | 8 | |
b) | Überwachungseinrichtungen nach Aufbau und Funktion unterscheiden | ||||
c) | Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften überwachen und bedienen | ||||
d) | Maschinen und Anlagen zur Änderung von Produkteigenschaften steuern | 6 | |||
11 | Einrichten, Bedienen und Überwachen von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 11) | a) | Maschinen und Anlagen hinsichtlich Funktion und Einsatz unterscheiden | 10 | |
b) | Kennzeichnung von Rohrleitungssystemen unterscheiden | ||||
c) | Werkstoffe bereitstellen, verbinden und kennzeichnen, Kenndaten prüfen | ||||
d) | Werkstoffe prüfen, insbesondere auf Fehler und Schäden durch Verschmutzung, Feuchtigkeits- und Lichteinwirkung | ||||
e) | maschinen- und prozessbezogene Berechnungen durchführen | ||||
f) | Prozessdaten einstellen, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen | 14 | |||
g) | Zugabe von Veredlungsmitteln unter Berücksichtigung von Sicherheitsregeln und Umweltschutzauflagen überwachen, Dosier- und Zugabefehler feststellen, Maßnahmen ergreifen und einleiten | ||||
h) | Warendurchlauf und Veredlungsprozesse überwachen, Verfahrensparameter korrigieren | ||||
i) | Veredlungseffekte nach Qualitätsvorgaben prüfen und optimieren | ||||
j) | Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen | ||||
k) | Maschinen und Anlagen rüsten | ||||
l) | Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Veredlungsprozess, -stand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren | ||||
12 | Steuern des Materialflusses (§ 4 Nr. 12) | a) | Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Produkte transportieren und lagern | 4 | |
b) | Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen und sicherstellen | ||||
c) | Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen, Materialfluss optimieren | ||||
13 | Sicherstellen von Prozessabläufen (§ 4 Nr. 13) | a) | Textilveredlungsprozesse und technische Zusammenhänge unterscheiden | 4 | |
b) | betriebsspezifische Prozesse überwachen, physikalische und chemische Zusammenhänge berücksichtigen | 12 | |||
c) | physikalische Größen feststellen und Kenndaten ermitteln, insbesondere Länge, Breite, Dichte, Temperatur, Zeit, Druck, Konzentration, Farbton und Viskosität | ||||
d) | Veredlungsmittel, insbesondere Flotten oder Pasten, ansetzen, prüfen und nachstellen | ||||
e) | anwendungstechnische Prüfungen durchführen | ||||
f) | Techniken zum Verändern von Oberflächenstrukturen und von Produkteigenschaften festlegen und anwenden | ||||
14 | Produktionsökologie (§ 4 Nr. 14) | a) | Vorschriften des betrieblichen Umweltschutzes einhalten | 4 | |
b) | Abfälle umweltgerecht sortieren, handhaben und lagern | ||||
c) | Prozesse umweltgerecht durchführen, Ursachen von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffverlusten sowie Energie- und Wasserverlusten feststellen, Maßnahmen zur Verminderung und Beseitigung einleiten | 3 | |||
d) | Ursachen von Lärm-, Luft- und Abwasserbelastungen feststellen und zu ihrer Vermeidung beitragen | ||||
15 | Instandhaltung (§ 4 Nr. 15) | a) | Werkzeuge, Maschinen und Anlagen kontrollieren und warten, Reparaturen veranlassen | 5 | |
b) | Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen | ||||
c) | Wartungsarbeiten dokumentieren | ||||
d) | Schäden, insbesondere durch Korrosion und Ablagerungen, feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten | 8 | |||
e) | Maschinenstörungen feststellen und Fehlerbeseitigung einleiten, Vorbeugungsmaßnahmen zur Verringerung von Maschinenstillständen ergreifen | ||||
f) | Geräte und Überwachungseinrichtungen entsprechend den Sicherheitsbestimmungen einsetzen | ||||
16 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 16) | a) | Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden | 3 | |
b) | Arbeiten kundenorientiert durchführen, Produkte kundengerecht kennzeichnen und aufmachen | ||||
c) | produktions- und veredlungstechnische Daten dokumentieren | ||||
d) | Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen | 6 | |||
e) | Ursachen von veredlungsspezifischen Qualitätsabweichungen feststellen | ||||
f) | Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen sowie Qualitätseinhaltung sicherstellen | ||||
g) | zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | ||||
h) | Informationen an die zuständigen Prozessbeteiligten weitergeben und Informationen von anderen Prozessbeteiligten aufnehmen und verarbeiten | ||||
i) | Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnahmen erkennen, insbesondere zwischen Produktion, Service und Kosten |