(Text/ProdVeredlAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil

Ausfertigungsdatum: 09.05.2005


§ 11 Text/ProdVeredlAusbV Übergangsregelung

Ist eine Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Textilmaschinenführer-Veredlung/Textilmaschinenführerin-Veredlung abgeschlossen worden, können die Vertragsparteien ein Berufsausbildungsverhältnis in dem Ausbildungsberuf Textilveredler/Textilveredlerin gemäß den bisherigen Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr vereinbaren, wenn dadurch die Ausbildung im unmittelbaren Anschluss an das zweite Ausbildungsjahr fortgeführt wird.