(Text/ProdVeredlAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil

Ausfertigungsdatum: 09.05.2005


§ 10 Text/ProdVeredlAusbV Fortsetzung der Berufsausbildung

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.