Textil- und Modeschneiderausbildungsverordnung (TexModSchneiderAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin

Ausfertigungsdatum: 25.06.2015


Anlage TexModSchneiderAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1026 - 1033)


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123
1234
1Auswählen und Einsetzen
von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Eigenschaften und Einsatzgebiete, insbesondere von Faserstoffen, Garnen, Zwirnen und textilen Flächengebilden, unterscheiden
b)
Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen nach Verwendungszweck unterscheiden und beachten
c)
Textil- und Pflegekennzeichnung sowie Handelsbezeichnungen anwenden
d)
Zubehör nach funktionellen und modischen Gesichtspunkten unterscheiden und auswählen
e)
Auswirkungen von Mängeln in Werk- und Hilfsstoffen sowie Zubehör auf die Verarbeitung und Erzeugnisqualität beurteilen
5
f)
Auswirkungen von Veredlungsprozessen unterscheiden
2
g)
Materialprüfungen durchführen, Ergebnisse dokumentieren
4
2Erstellen und Anwenden
von technischen Unterlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Skizzen und Fachzeichnungen, insbesondere von Nahtschaubildern und Kleinteilen, erstellen und anwenden
b)
Körper-, Schnitt- und Fertigmaße sowie Proportionen beachten und Größenbezeichnungen unterscheiden
c)
technische Unterlagen anwenden, insbesondere Fertigungsvorschriften, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanweisungen und Normen
3
d)
Fertigungsunterlagen erstellen
4
3Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Schnittteile zuordnen
b)
Werk- und Hilfsstoffe legen und ablängen
c)
Fehler beim Legen, Schneiden und Stanzen feststellen, Folgen für die Weiterverarbeitung und den Qualitätsausfall von Fertigerzeugnissen beurteilen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
d)
Schnittschablonen auflegen und markieren, insbesondere Fadenlauf- und Strichrichtung sowie mustergerechtes Auflegen beachten
e)
Schnittteile ausschneiden und Sicherheitsbestimmungen einhalten
f)
ausgeschnittene Teile kontrollieren, kennzeichnen, sortieren und einrichten
g)
Materialreste sortieren und einer umweltgerechten Entsorgung zuführen
10
h)
Vor- und Nachteile von Legetechniken beurteilen
3
4Abwandeln von
Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Grundschnitte analysieren
b)
Schnitte für Kleinteile erstellen
c)
Zusammenhang zwischen Körper-, Schnitt- und Fertigmaßen, Grundschnitt und Passform berücksichtigen
d)
Schnittlagebilder erstellen und optimieren und insbesondere Stoffbreite, Fadenlauf und Strichrichtung beachten
6
e)
Grundlagen der Gradierung anwenden
3
5Anwenden von Bügel-
und Fixiertechniken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und Hilfsstoffe prüfen
b)
Wärme- und Druckempfindlichkeit von Werk- und Hilfsstoffen vor ihrer Behandlung feststellen
c)
Werk- und Hilfsstoffe zwischenbügeln
d)
Werk- und Hilfsstoffe positionieren und fixieren
4
e)
Fixiereffekte und Verbindungen prüfen
f)
Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Nähte, Abnäher und Einlagen, formbügeln
g)
Fertigerzeugnisse finishen
4
6Anwenden von Nähtechniken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere Nähgarne und Maschinennadeln, auswählen und einsetzen
b)
Fadenspannung und Stichlänge prüfen und regulieren
c)
Sticharten, insbesondere Stepp- und Kettenstich, nach Material und Verwendungszweck auswählen und anwenden
d)
Nähte in verschiedenen Ausführungen, insbesondere Schließ-, Versäuberungs- und Ziernähte, anfertigen
e)
manuelle Nähtechniken anwenden
f)
Näharbeiten unter ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten ausführen und Grifftechniken anwenden
g)
Teilarbeiten ausführen, Teile zusammensetzen und Zubehör anbringen und effizienten Fertigungsablauf berücksichtigen
h)
Nahtverbindungen prüfen
12
7Anwenden von Schweiß-
oder Klebetechniken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
Schweißtechniken
a)
Schweißverfahren auswählen und nach Verwendungszweck anwenden
b)
Nahtflächen vorbereiten und Schnittteile fixieren
c)
Materialien unter Beachtung vorgegebener Parameter miteinander verschweißen und Sicherheitsbestimmungen einhalten
d)
Schweißnähte prüfenoder
5
Klebetechniken
e)
Klebeverfahren und Klebstoffe nach Verwendungszweck auswählen und Klebstoffe einsetzen
f)
Klebearbeiten unter Beachtung vorgegebener Parameter ausführen und Sicherheitsbestimmungen einhalten
g)
geklebte Nähte prüfen
h)
Parameter zum Schweißen oder zum Kleben ermitteln und anwenden und Sicherheitsbestimmungen einhalten
2
8Fertigen von Bekleidungs-
artikeln oder sonstigen
textilen Artikeln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Zubehör, insbesondere Verschlüsse, einarbeiten
2
b)
vorgefertigte Teile nach Arbeitsanweisung zusammenfügen
c)
unterschiedliche Ausführungs- und Verarbeitungstechniken unter Berücksichtigung von Material, Modell und Funktion anwenden
d)
modellbezogene Besonderheiten und Ausschmückungen herausarbeiten
e)
Arbeitsergebnisse prüfen
12
f)
Teile nach funktionalen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien zusammenfügen und Erzeugnisse fertigstellen
4
9Lagern und Versenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör nach Sortimenten einordnen
b)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auftragsbezogen zusammenstellen
2
c)
Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Fertigprodukten berücksichtigen
d)
Erzeugnisse nach vorgegebenen Aufmachungsarten lager- und versandfertig machen
2
e)
logistische Prozesse unterscheiden, insbesondere Wareneingang, Kommissionierung und Warenausgang
2

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123
1234
1Einrichten, Bedienen
und Instandhalten von
Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)
a)
Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Effizienz, festlegen
b)
Maschinen und Anlagen für den Produktionsprozess vorbereiten
c)
Zusatzeinrichtungen, Spezialmaschinen und Automaten materialbezogen und modellspezifisch festlegen und einsetzen
d)
Prozessdaten für programmgesteuerte Maschinen und Anlagen ermitteln, festlegen und eingeben
10
2Fertigen von Bekleidungs-
artikeln oder sonstigen
textilen Artikeln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
zugeschnittene Schnittteile analysieren und für den Fertigungsprozess zuordnen
b)
Verarbeitungstechniken aus Modellvorgaben ableiten
c)
Modellvorgaben auf fertigungstechnische Umsetzbarkeit prüfen und dokumentieren
d)
Prototypen nach Skizze und Modellbeschreibung fertigen und Mustereinhaltung beachten
e)
Prototypen analysieren, Modellfehler feststellen, dokumentieren und Vorschläge zur Fehlerbehebung und Modelloptimierung einbringen
f)
Einzel- und Serienteile fertigen, insbesondere unter Berücksichtigung größenspezifischer Besonderheiten und rationeller Fertigung
g)
bei technischen Innovationen mitwirken
16

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123
1234
1Erstellen und Anwenden
von technischen Unterlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Modellbeschreibungen unter Beachtung von Richtlinien erstellen
b)
technische Richtlinien, insbesondere Verarbeitungsanweisungen, Maßtabellen und Qualitätstoleranzen, erstellen und aktualisieren
c)
Fertigungsunterlagen, insbesondere Stücklisten, Materialbedarfslisten und Farbzuordnungen, erstellen
d)
Textil- und Pflegekennzeichnungen festlegen und gesetzliche Vorgaben einhalten
e)
Fertigungszeiten abschätzen und Rationalisierungsansätze aufzeigen
f)
Fertigungskosten artikelbezogen vergleichen
g)
bei technischen Innovationen mitwirken und Vorschläge einbringen
13
2Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 9)
a)
Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherung von Produkten beachten
b)
betriebliche Qualitätssicherungsmaßnahmen auf deren Wirksamkeit beurteilen
c)
physikalische und chemische Prüfverfahren anwenden, Prüfmittel auswählen und deren Einsatzfähigkeit feststellen sowie Ergebnisse bewerten und dokumentieren
d)
Verfahren, Richtlinien und betriebsspezifische Prüfpläne zur Qualitätsprüfung von Produkten nutzen
e)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch analysieren, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
f)
Reklamationen beurteilen und Reparaturmaßnahmen ergreifen
13

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123
1234
1Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Lege- und Zuschnittanweisungen erstellen und mit vorhandenen Systemen optimieren
b)
schnitt- und modellrelevante Daten für die Weiterverarbeitung in der Produktion aufbereiten, speichern und zur Verfügung stellen und betriebliche Umsetzbarkeit prüfen
6
2Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Schnittbilder analysieren und auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen
b)
Anpassungsmöglichkeiten von Schnitten und Schnittbildern nach Materialbeschaffenheiten, insbesondere Warenkrumpf, prüfen und Anpassungen vornehmen
c)
Überlappungspunkte zur optimalen Stoffausnutzung setzen
10
3Abwandeln von
Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Modellschnitte analysieren und für die Produktion vorbereiten und insbesondere auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen
b)
Einlage- und Hilfsschablonen aus Modellschnitten erstellen
c)
Modelländerungen durchführen, insbesondere Längenänderungen und Nahtzugaben
d)
Besonderheiten von Konfektionsgrößen beachten
e)
Programme zum computergestützten Konstruieren (CAD-Programme) einsetzen, insbesondere bei der Anwendung von festgelegten Gradierregeln und zur Erstellung von Schnittbildern
f)
Schnittteile analysieren und nach Materialgruppen zusammenstellen
g)
Schnittbilder nach vorgegebenen Kriterien erstellen, insbesondere unter Berücksichtigung von Materialtypen, Musterungsverläufen und Regeln für das Drehen von Schnittteilen
10

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
während
der gesamten
Ausbildung
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
a)
Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen
b)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör unter Berücksichtigung des Fertigungsauftrags auswählen und bereitstellen
c)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten
2
d)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen und dokumentieren und Fertigungstermine berücksichtigen
e)
Aufgaben im Team planen und umsetzen und Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
3
f)
Termine überwachen, insbesondere die Durchlaufzeiten von Fertigungsaufträgen
g)
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, festlegen und dokumentieren
3
6Einrichten, Bedienen
und Instandhalten von
Werkzeugen, Geräten,
Maschinen und Anlagen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)
a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzen
b)
Zusatzeinrichtungen anbringen und einsetzen und Funktionen prüfen
c)
Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen einrichten, Funktionen prüfen sowie Maschinen und Anlagen bedienen
d)
Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse überwachen und Parameter korrigieren
e)
Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
f)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen pflegen und Wartungspläne berücksichtigen
g)
vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und Austausch veranlassen
4
7Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)
a)
Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten, Informationsstrukturen nutzen und Datenschutz beachten
b)
technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien, handhaben und umsetzen
c)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten
2
d)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen
e)
fremdsprachige Fachbegriffe verwenden und branchenübliche englischsprachige Informationen nutzen
f)
Informationsfluss mit vor- und nachgelagerten Bereichen sicherstellen und Abstimmungen treffen
g)
auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und dokumentieren und Datenschutz beachten
h)
branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen
7
8Kundenorientierung
und internationale
Geschäftsbeziehungen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 8)
a)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen
2
b)
Gespräche mit Geschäftspartnern und anderen Beteiligten führen
c)
Kundenanforderungen bei der Durchführung von Aufträgen beachten und umsetzen
d)
kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von Geschäftspartnern, insbesondere für Auslandskontakte, berücksichtigen
e)
Richtlinien für internationale Geschäftsbeziehungen beachten
3
9Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 9)
a)
Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
b)
Zwischenkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführen und ausbesserungsfähige Fehler beheben
c)
Qualitätsmängel ermitteln und Toleranzbereiche beachten
4
d)
Endkontrollen durchführen, insbesondere Qualitätsausfall, Fertigmaße, Verarbeitung und Etikettierung prüfen, und Verarbeitungsrichtlinien und Auszeichnungsvorschriften berücksichtigen
e)
Begleitpapiere bearbeiten und Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren
f)
Reklamationen bearbeiten
5
g)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
h)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
i)
Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnahmen berücksichtigen, insbesondere zwischen Fertigung, Wirtschaftlichkeit und Kundenorientierung
j)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen, insbesondere Methoden und Techniken der Qualitätsverbesserung anwenden
4