(1) Im Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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Materialprüfungen durchzuführen,
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Schnittteile zu konstruieren und zu modifizieren,
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Schweiß- und Klebetechniken anzuwenden,
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Verarbeitungstechniken nach wirtschaftlichen und funktionalen Kriterien festzulegen,
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logistische Prozesse darzustellen,
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Durchlauf- und Fertigungszeiten zu kalkulieren und
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Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen zu ergreifen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.