Textil- und Modenäherausbildungsverordnung (TexModNäherAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin

Ausfertigungsdatum: 25.06.2015


§ 6 TexModNäherAusbV Schriftlicher Ausbildungsnachweis

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.