Textil- und Modenäherausbildungsverordnung (TexModNäherAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin

Ausfertigungsdatum: 25.06.2015


§ 18 TexModNäherAusbV Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse im Ausbildungsberuf „Modenäher/Modenäherin“, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.