(1) Im Prüfungsbereich Planung und Fertigung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
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Eigenschaften und Einsatzgebiete von Werk- und Hilfsstoffen festzulegen,
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Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck darzustellen,
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den Materialbedarf zu ermitteln,
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Arbeitsschritte festzulegen,
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Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,
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Zuschnitt-, Füge- und Bügeltechniken anzuwenden,
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Schnitttechniken anzuwenden und
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qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.