(TestV)
Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte

Ausfertigungsdatum: 02.11.2005


§ 3 TestV Inhalt der Testmaßnahmen

(1) Die Testmaßnahmen umfassen die Testung der Telematikinfrastruktur mit den Anwendungen nach den §§ 291 und 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Gesellschaft für Telematik legt die jeweiligen Testziele, die Testinhalte und Testverfahren nach Maßgabe von Satz 1 und § 4 Absatz 1 sowie Inhalt und Struktur der Datensätze fest und veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite; § 6 gilt entsprechend.

(2) In die Testung werden insbesondere folgende Komponenten, Dienste und Einrichtungen einbezogen:

1.
die elektronische Gesundheitskarte,
2.
der elektronische Heilberufsausweis und der elektronische Berufsausweis,
3.
Kartenlesegeräte,
4.
die Anbindung der Systeme der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur (Konnektor, Zugangsnetz),
5.
Komponenten und Dienste der zentralen Netzwerkinfrastruktur,
6.
sektorspezifische und sektorübergreifende Fachdienste sowie deren Schnittstellen zur Telematikinfrastruktur,
7.
Dienste zur Unterstützung der Nutzerinnen und Nutzer sowie
8.
technische Einrichtungen für Versicherte zur Wahrnehmung ihrer Rechte.

(3) Die Gesellschaft für Telematik legt die für die Testung erforderlichen Spezifikationen der Komponenten und Dienste nach Absatz 2 sowie die übrigen für die Testung der Anwendungen nach den §§ 291 und 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Vorgaben fest und veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite; § 6 gilt entsprechend.