Telematikgebührenverordnung (TeleGebV)
Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zulassungen und Bestätigungen durch die Gesellschaft für Telematik

Ausfertigungsdatum: 04.09.2017


§ 8 TeleGebV Übergangsregelung

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben werden, sofern bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Festsetzung von Gebühren und Auslagen ausdrücklich vorbehalten und der Antragsteller über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen informiert worden ist. Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die vor dem 29. Dezember 2015 beantragt worden sind, dürfen die Gebühren und Auslagen die in dem am 28. Dezember 2015 geltenden Entgeltkatalog der Gesellschaft für Telematik für diese Leistungen vorgesehenen Beträge nicht übersteigen.