(1) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auslagen ist derjenige verpflichtet, der 
        
            - 1.
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                die gebührenpflichtige Leistung durch einen Antrag veranlasst, 
- 2.
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                die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Gesellschaft für Telematik abgegebene Erklärung übernommen hat oder 
- 3.
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                für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. 
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.