Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV)
Verordnung über die Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems

Ausfertigungsdatum: 05.07.2007


§ 5 TEIV Ausnahmen von der Anwendung von Technischen Spezifikationen

(1) Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Technischer Spezifikationen können von der Sicherheitsbehörde auf schriftlichen Antrag zugelassen werden

1.
bei Vorhaben, die den Neubau, die Erneuerung oder Umrüstung einer Strecke oder von Fahrzeugen betreffen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Technischen Spezifikationen in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages sind;
2.
bei Vorhaben zur Erneuerung, Erweiterung oder Umrüstung einer Strecke oder von Fahrzeugen, soweit die Anwendung der Technischen Spezifikationen die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Vorhabens oder den Zusammenhang des Eisenbahnsystems in der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt;
3.
soweit nach einem Unglücksfall einschließlich eines terroristischen Anschlags oder einer Naturkatastrophe bei teilweiser oder vollständiger Anwendung der entsprechenden Technischen Spezifikationen eine rasche Wiederherstellung des Netzes wirtschaftlich nicht zumutbar oder technisch nicht sinnvoll ist;
4.
bei Wagen des konventionellen Teils des Eisenbahnsystems, die auch in Drittländern mit einer anderen Spurweite als der Regelspurweite verkehren sollen.

(2) Der Antragsteller muss dem Antrag vollständige Unterlagen mit den Angaben nach Anhang IX Buchstabe b der Richtlinie 2008/57/EG beifügen. Die Sicherheitsbehörde kann verlangen, dass der Antrag in elektronischer Form und in einem bestimmten Dateiformat übermittelt wird.

(3) Die Sicherheitsbehörde unterrichtet die Kommission nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/57/EG über den Antrag. Sie übermittelt der Kommission eine Liste der Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1 auf deutschem Gebiet in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium nach Artikel 2 Buchstabe t der Richtlinie 2008/57/EG binnen eines Jahres nach Inkrafttreten einer jeden Technischen Spezifikation.

(4) Die Entscheidung der Sicherheitsbehörde ergeht schriftlich, nachdem das nach Artikel 9 Absatz 2, 4 und 5 in Verbindung mit Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG vorgesehene Verfahren abgeschlossen ist. Sofern die Sicherheitsbehörde Ausnahmen von der Anwendbarkeit Technischer Spezifikationen nach Absatz 1 zulässt, erstellt sie ein Verzeichnis der stattdessen anzuwendenden nationalen Vorschriften und übermittelt dieses der Kommission.