Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV)
Verordnung über die Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems

Ausfertigungsdatum: 05.07.2007


§ 18 TEIV Übertragungsverfahren für benannte Stellen

(1) Der Antrag auf Übertragung der Aufgaben einer benannten Stelle ist schriftlich an das Eisenbahn-Bundesamt zu richten. Sind von diesem Muster oder Formblätter vorgesehen, so sind diese zu verwenden.

(2) Die Übertragung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, aus dem sich Art und Umfang der Prüfzuständigkeit der benannten Stelle ergeben müssen. Hiervon ist die Kommission zu unterrichten.