Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen

Ausfertigungsdatum: 21.07.2011


§ 5 TEHG Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht

(1) Der Betreiber hat die durch seine Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen nach Maßgabe des Anhangs 2 Teil 2 zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres über die Emissionen zu berichten.

(2) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein.