Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen

Ausfertigungsdatum: 21.07.2011


§ 33 TEHG Übergangsregelung zur Gebührenerhebung

§ 22 Absatz 1 ist für die Erhebung von Gebühren für die Eröffnung und Verwaltung von Konten erst ab der Handelsperiode 2021 bis 2030 anzuwenden. § 22 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung, ist für die Verwaltung von Konten für die Handelsperiode 2013 bis 2020 weiter anzuwenden.